Pfändungsschutz und Pfändungsfreigrenzen
für Arbeitseinkommen ab 01.07.2010
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 01.07.2022
Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage
Berechnung des Pfändungsfreibetrages
Pfändungsfreibeträge ab 01.07.2023
Monats-Pfändungstabelle ab 10.07.2023
Bundesrechtsanwaltskammer: Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2022
Bundesrechtsanwaltskammer: Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2021
Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 wurde mit Wirkung zum 01.07.2010 das Pfändungsschutzkonto eingeführt; es sollte den früheren maßnahmenbezogenen und nur partiellen gerichtlichen Kontopfändungsschutz durch ein leicht zu handhabendes Verfahren ablösen, Lücken in dem bisherigen Kontopfändungsschutz schliessen, und alle Zahlungseingänge gleich behandeln. Seit dem 01.01.2012 werden Guthaben auf Zahlungskonten ausschließlich nach den Regelungen über das Pfändungsschutzkonto geschützt.
Das Pfändungsschutzkonto (»P-Konto«) eröffnet Inhaberinnen und Inhabern eines Zahlungskontos ein unbürokratisches Verfahren, um während der Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu behalten, etwa zur Begleichung von Kosten für Miete, Energie und Versicherungen, und auf diese Weise weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Das Pfändungsschutzkonto sichert zudem eine angemessene Lebensführung von Schuldnerinnen und Schuldnern und ihrer Unterhaltsberechtigten. Jeder Inhaber eines Zahlungskontos kann von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto verlangen, die zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen angeboten werden müssen: Die Führung eines Pfändungsschutzkontos darf nicht mit gesonderten Entgelten verbunden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGHZ 141, 380) sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, unwirksam.
Der Gesetzgeber hat das Pfändungsschutzkonto mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz [PkoFoG] - BGBl I 2466), das weitgehend am 01.12.2021 in Kraft treten wird, weiterentwickelt. Das Reformgesetz verbessert den Pfändungsschutz, enthält darüber hinaus eine Verkürzung des Zeitraums für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, sowie weitere Bestimmungen über den Pfändungsschutz für Gegenstände, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, und für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Es werden zahlreiche Verbesserungen für Schuldnerinnen und Schuldner eingeführt; zudem wird die Handhabbarkeit der Vorschriften für den Kontopfändungsschutz verbessert; dies kommt allen Personen und Einrichtungen zugute, die mit Kontopfändungen zu tun haben.
- • Schaffung von Pfändungsschutz bei Pfändung des Guthabens auf einem Gemeinschaftskonto;
• Verlängerung der Frist, in der nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben übertragen werden kann; diese Frist wird von einem Monat auf drei Monate verlängert;
• Normierung eines Verbots der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo;
• Einführung von Pfändungsschutz bei der Nachzahlung von Leistungen, zum Beispiel bei der Nachzahlung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen;
• Erweiterung der Liste der Geldleistungen, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages führen;
• Erleichterung des Zugangs zu Nachweisen für die Erhöhung des Grundfreibetrages.
(§ 850c Abs. 1 ZPO)
Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO beeinflussen das einem Unterhaltsschuldner zur Verfügung stehende Einkommen; sie werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zu dem jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG angepasst. Der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen. Derzeit gilt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 vom 10.05.2021; die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO wurden ab dem 01.07.2021 von 1.178,59 € auf 1.252,64 € monatlich erhöht. Nach dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz erfolgt die Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen beginnend mit dem Jahr 2021 jährlich; die nächste Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen wird also zum 01.07.2022 folgen. Diese Regelung des Reformgesetzes tritt am 01.08.2021 in Kraft; die weiteren Regelungen zum 01.12.2021.
Die Pfändungsfreigrenzen sind auch im Jahre 2003 deutlich gestiegen. In der »Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung« vom 20. März 2023 informiert der Gesetzgeber über die konkreten Zahlen, und hat die dazugehörige Pfändungstabelle veröffentlicht, die ab dem 1. Juli 2023 für ein Jahr gültig ist.
Die wichtigsten Änderungen:
- Gläubiger dürfen erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.402,28 € pfänden (vorher lag der unpfändbare Teil bei 1.330,16 €)
- Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht liegt nicht mehr bei 500,62 €, sondern bei 527,76 €
- Je weiterer Unterhaltspflicht steigt der Pfändungsfreibetrag um 294,02 € (statt zuvor 278,90 €); ab einem Nettoverdienst in Höhe von 4.298,81 € darf voll gepfändet werden (diese Summe betrug in der Pfändungstabelle 2022 noch 4.077,72 €
Zu dem Nettoeinkommen gehören Lohn, Gehalt, Arbeitslosengeld I und II sowie die Rente abzüglich aller Sozialversicherungsabgaben und Steuern. Einige Lohn- oder Gehaltsbestandteile dürfen nach § 850a ZPO (Unpfändbare Bezüge) und § 850b ZPO (Bedingt pfändbare Bezüge) nicht oder nur zu einem gewissen Anteil gepfändet werden; dazu gehören beispielsweise Urlaubsgeld (im Rahmen des Üblichen), Weihnachtsgeld (max. 500 €), das Geld für Überstunden (zu 50%), Spesen (im Rahmen der gesetzlichen Pauschalbeträge) oder Trinkgeld (nur als Taschenpfändung). Zahlungseingänge wie die Rente, eine Abfindung, Krankengeld, die Inflationsprämie oder tarifliche Einmalzahlungen sind nicht vor einer Pfändung geschützt.
Urlaubsgeld darf nicht gepfändet werden, wenn sich die Höhe im Rahmen des Üblichen bewegt. Weihnachtsgeld ebenfalls, sofern es 500 € nicht überschreitet. Geld für Überstunden ist zur Hälfte pfändungsfrei. Bewegen sich Spesen innerhalb der gesetzlichen Pauschalen, sind auch sie unpfändbar. Trinkgeld ist eigentlich nicht pfändbar, könnte aber gegebenenfalls einer Taschenpfändung »zum Opfer fallen«.
Zu den Personen, für die eine Unterhaltspflicht bestehen könnte, gehören aktuelle und ehemalige Ehepartner / Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie. Das sind zum Beispiel eigene, nichteheliche oder adoptierte Kinder, aber auch Eltern oder Großeltern. Mit jeder Unterhaltspflicht steigt der Pfändungsfreibetrag.
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