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Pfändungsschutz und Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen - FD-Logo-500

Pfändungsschutz und Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 01.07.2021



Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 wurde mit Wirkung zum 01.07.2010 das Pfändungsschutzkonto eingeführt; es sollte den früheren maßnahmenbezogenen und nur partiellen gerichtlichen Kontopfändungsschutz durch ein leicht zu handhabendes Verfahren ablösen, Lücken in dem bisherigen Kontopfändungsschutz schliessen, und alle Zahlungseingänge gleich behandeln. Seit dem 01.01.2012 werden Guthaben auf Zahlungskonten ausschließlich nach den Regelungen über das Pfändungsschutzkonto geschützt.

Das Pfändungsschutzkonto (»P-Konto«) eröffnet Inhaberinnen und Inhabern eines Zahlungskontos ein unbürokratisches Verfahren, um während der Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu behalten, etwa zur Begleichung von Kosten für Miete, Energie und Versicherungen, und auf diese Weise weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Das Pfändungsschutzkonto sichert zudem eine angemessene Lebensführung von Schuldnerinnen und Schuldnern und ihrer Unterhaltsberechtigten. Jeder Inhaber eines Zahlungskontos kann von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto verlangen, die zu den allgemein üblichen Kontoführungspreisen angeboten werden müssen: Die Führung eines Pfändungsschutzkontos darf nicht mit gesonderten Entgelten verbunden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGHZ 141, 380) sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, unwirksam.

Der Gesetzgeber hat das Pfändungsschutzkonto mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz [PkoFoG] - BGBl I 2466), das weitgehend am 01.12.2021 in Kraft treten wird, weiterentwickelt. Das Reformgesetz verbessert den Pfändungsschutz, enthält darüber hinaus eine Verkürzung des Zeitraums für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, sowie weitere Bestimmungen über den Pfändungsschutz für Gegenstände, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, und für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Es werden zahlreiche Verbesserungen für Schuldnerinnen und Schuldner eingeführt; zudem wird die Handhabbarkeit der Vorschriften für den Kontopfändungsschutz verbessert; dies kommt allen Personen und Einrichtungen zugute, die mit Kontopfändungen zu tun haben.

Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage:
  • • Schaffung von Pfändungsschutz bei Pfändung des Guthabens auf einem Gemeinschaftskonto;
    • Verlängerung der Frist, in der nicht verbrauchtes pfändungsfreies Guthaben übertragen werden kann; diese Frist wird von einem Monat auf drei Monate verlängert;
    • Normierung eines Verbots der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo;
    • Einführung von Pfändungsschutz bei der Nachzahlung von Leistungen, zum Beispiel bei der Nachzahlung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen;
    • Erweiterung der Liste der Geldleistungen, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages führen;
    • Erleichterung des Zugangs zu Nachweisen für die Erhöhung des Grundfreibetrages.


Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz und Pfändungsfreigrenzen im Jahre 2021
(§ 850c Abs. 1 ZPO)

Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO beeinflussen das einem Unterhaltsschuldner zur Verfügung stehende Einkommen; sie werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zu dem jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG angepasst. Der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen. Derzeit gilt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 vom 10.05.2021; die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO wurden ab dem 01.07.2021 von 1.178,59 € auf 1.252,64 € monatlich erhöht. Nach dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz erfolgt die Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen beginnend mit dem Jahr 2021 jährlich; die nächste Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen wird also zum 01.07.2022 folgen. Diese Regelung des Reformgesetzes tritt am 01.08.2021 in Kraft; die weiteren Regelungen zum 01.12.2021.

Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz [PkoFoG]
Speichern Öffnen BGBl_2020_2466.pdf (65,46 kb)


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