Basiszins, Verzugszinsen und Prozesszinsen
Basiszins
Mit dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz [DÜG] als Art. 1 des Ersten Euro-Einführungsgesetzes vom 09.06.1998 [BGBl I 1242 - EuroEG] wurde aus Anlass der Einführung des Euro zum 01.01.1999 der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank am 01.01.1999 durch den Basiszinssatz ersetzt. Ausgangswert für den Basiszinssatz war der Diskontsatz per 31.12.1998 (§ 1 DÜG] in Verbindung mit der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10.02. 1999 (BGBl I 139). Mit Art. 4 des Gesetze zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz vom 26.03.2002 (BGBl I 1219 - [VersKapAG] wurden das Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG), die Basiszinssatz-Bezugs-größen-Verordnung, die FIBOR-Überleitungs-Verordnung und die Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung aufgehoben (§ 1) und neue Zinssätze eingeführt (§ 2): Außer dem Basiszinssatz (nach § 247 BGB) anstelle von FIBOR die Euro Interbank Offered Rate-Sätze (EURIBOR) für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den EU-Teilnehmerstaaten, anstelle des Lombardsatzes der Bundesbank der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (EZB) (SFR-Zinssatz), und statt des Zinssatzes für Kassenkredite des Bundes der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Basiszinssatz nach § 247 BGB. Die einzelnen Vorschriften, in denen alte durch neue Zinssätze ersetzt werden, ergeben sich aus einer Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz vom 05.04.2002 (BGBl I 1250).Verzugszinsen und Prozesszinsen
Das Verzugszinsenrecht wurde in § 288 BGB neu geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Verbraucherverträgen und sonstigen Verträgen, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher (§ 13 BGB) beteiligt ist, fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB). Ist kein Verbraucher an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Für Verzugszinsen in dem Bereich von Darlehensgeschäften gilt die Sonderregelung des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Basiszinssatz ist variabel, und kann sich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres ändern (§ 247 Abs. 1 BGB). Für die Berechnung von Zinsen auf - auch familienrechtliche - Forderungen ist für die jeweiligen Zeiträume der jeweils gültige Basiszinssatz als Berechnungsgrundlage anzusetzen. Ändert sich der Basiszinssatz in dem Berechnungszeitraum, dann ist für den betreffenden Zeitraum der geänderte Basiszinssatz als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.- Schuldnerverzug (§§ 286 ff BGB n.F.), und
- Prozeßverzinsung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage an (§ 291 S. 1 iVm § 288 Abs. 1 BGB n.F.).
1. Verzugszinsen
Das Recht der Leistungsstörungen (§§ 275 f BGB) ist auch im Unterhaltsrecht grundsätzlich anzuwenden (s § 1613 Abs 1 BGB). Die Vorschriften für den Schuldnerverzug (§§ 286 ff BGB n.F.) gelten daher auch für Unterhaltsschulden: Der Schuldner hat, wenn er in Verzug geraten ist, dem Gläubiger den Verzögerungsschaden (insbesondere die Kosten eines Überbrückungskredits) zu ersetzen (§§ 286 ff BGB). Wird dem Gläubiger Geld als geschuldete Leistung vorenthalten, ist darin stets ein Schaden zu sehen. Ist der Unterhaltsschuldner demnach säumig, muss er auch Verzugszinsen bezahlen. § 288 BGB fingiert in Absatz 1 einen verzugsbedingten Mindestschaden: Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB).
2.
Prozesszinsen
VersKapAG_BGBl102s1219_14148.pdf (8,70 kb)
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