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BGB § 1791 - Bestallungsurkunde - FD-Logo-500

BGB § 1791 - Bestallungsurkunde



BGB § 1791 - Bestallungsurkunde

(1) Der Vormund erhält eine Bestallung.
(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des Mündels, die Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvormünder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.


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Geldwäschebekämpfung; Anforderungen an Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen Nachlaßpflegers
BGH, Urteil vom 20.04.2021 - XI ZR 511/19
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