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Rechtsprechung Bundesgerichtshof 02/2021 - FD-Platzhalter-rund

Rechtsprechung Bundesgerichtshof 02/2021


 



Betreuungsrecht; Betreuerauswahl; Eignung eines Angehörigen, Berufsbetreuers oder ehrenamtlichen Betreuers.
BGB §§ 1896, 1897

1. Zu der Auswahl eines Berufsbetreuers anstelle eines Angehörigen und von diesem hilfsweise benannter ehrenamtlicher Personen.
2. Die Bestellung des vorsorgebevollmächtigten Sohnes zum Betreuer bezüglich der Vermögenssorge kommt wegen Interessenkonflikts nicht in Betracht, wenn die demente Betroffene alleinige Gesellschafterin einer GmbH ist (hier: Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH), deren alleiniger Geschäftsführer der Sohn ist.
3. Der Bestellung eines Berufsbetreuers steht entgegen, wenn aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, dessen Bestellung der eines Berufsbetreuers vorzuziehen wäre.
4. Die Eignung eines ehrenamtlichen Betreuers wird noch nicht dadurch ausgeschlossen, daß er mit der Familie eng verbunden ist, und daß die Wahrnehmung der Rechte der betreuten Person zu familiär unliebsamen Entscheidungen führen kann.

BGH, Beschluß vom 3. Februar 2021 - XII ZB 67/20 - LG Düsseldorf [25 T 683/19]
FamRZ 2021, 977 = FuR 2021, 424 = NJW-RR 2021, 650 = MDR 2021, 820 = ZEV 2021, 396 = ErbR 2021, 593 = BtPrax 2021, 155 = FF 2021, 263 [Ls]

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Betreuungsrecht; Anforderungen an die Eignung des Betreuers zur Führung der Betreuung.
BGB § 1897

Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er - neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.

BGH, Beschluß vom 3. Februar 2021 - XII ZB 181/20 - LG Gera [5 T 79/19]
FamRZ 2021, 797 = NJW-RR 2021, 518 = NZFam 2021, 522 = MDR 2021, 689 = Rpfleger 2021, 349 = RuP 2021, 179 = Seniorenrecht aktuell 2021, 75 = FuR 2021, 372 [Ls] = FF 2021, 218 [Ls]

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Personenstandsrecht; Namensrecht; Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB; Beurkundung des von dem Elternteil tatsächlich geführten Namens mit dem einschränkenden Zusatz »Namensführung nicht nachgewiesen« im Geburtenregister.
BGB § 1617b; PStG §§ 21, 27; PStV § 35

1. Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB richtet sich auf den von dem Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen.
2. Ist der von dem Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der von dem Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz »Namensführung nicht nachgewiesen« zu beurkunden (Fortführung von Senatsbeschluß vom 23.01.2019 - XII ZB 265/17 - BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614 = FuR 2019, 292).

BGH, Beschluß vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391/19 - OLG Zweibrücken [3 W 38/19]
FamRZ 2021, 831 = FuR 2021, 379 = NZFam 2021, 472 = StAZ 2021, 171 = FamRB 2021, 424 = MDR 2021, 566 = FF 2021, 217 [Ls] = ErbR 2021, 638 [Ls] = ZAR 2021, 262 [Ls]

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Betreuungsrecht; Betreuungsverfahren; Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung eines nahen Angehörigen des Betroffenen; erstinstanzliche Beteiligung.
FamFG § 303

Zu der Frage, wann eine die Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen des Betroffenen im Betreuungsverfahren vorliegt (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2019 - XII ZB 51/19 - FamRZ 2019, 1647 = FuR 2019, 668, und vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 = FuR 2020, 648).

BGH, Beschluß vom 3. Februar 2021 - XII ZB 437/20 - LG Nürnberg-Fürth [13 T 3052/20]
FamRZ 2021, 799 = FuR 2021, 319 = MDR 2021, 637 = Rpfleger 2021, 350 = BtPrax 2021, 110 = FF 2021, 218 [Ls]

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Verfahrensrecht; übereinstimmende Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Kostenentscheidung nach billigem Ermessen.
ZPO §§ 91a, 544

Wird der Rechtsstreit in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, dann kommt es für die nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffende Kostenentscheidung darauf an, ob die Beschwerde voraussichtlich zu der Zulassung der Revision geführt hätte, und - falls dies zu bejahen ist - welchen Ausgang der weitere Rechtsstreit im Anschluß daran voraussichtlich genommen hätte (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 9. Juni 2010 - XII ZR 183/08 - MietPrax-AK § 91a ZPO Nr. 3).

BGH, Beschluß vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 346/19 - LG Köln [1 S 68/19]
NJW 2021, 1887 = WuM 2021, 314 = NZM 2021, 431 = Grundeigentum 2021, 569 = ZMR 2021, 578 = MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 78 = MM 2021, Nr. 6/7, 28 = FamRZ 2021, 967 [Ls] = MDR 2021, 584 [Ls] = FA 2021, 159 [Ls] = MittdtschPatAnw 2021, 294 [Ls] = ErbR 2021, 637 [Ls]

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Haftung des Rechtsanwalts; Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten; Organisationswesen; Fristenkontrolle; krankheitsbedingter Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
ZPO §§ 85, 233

Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen noch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet, noch ein Verlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17 - NJW-RR 2018, 383 = FuR 2018, 203).

BGH, Beschluß vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20 - OLG München [16 UF 1189/19]
FamRZ 2021, 965 = FuR 2021, 376 = NJW-RR 2021, 635 = AnwBl 2021, 364 = JurBüro 2021, 390 = FamRB 2021, 375 = MDR 2021, 575 = FF 2021, 218 [Ls] = BB 2021, 833 [Ls] = DB 2021, 786 [Ls] = FA 2021, 158 [Ls] = MittdtschPatAnw 2021, 294 [Ls] = ErbR 2021, 637 [Ls] = ZAP EN-Nr. 273/2021 [Ls]

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Versorgungsausgleich; betriebliche Altersversorgung; Rechtsfolgen der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft einer Direktversicherung von dem Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer.
VersAusglG § 2; BetrAVG § 2

Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sogenannte versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 S. 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist, und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt (Fortführung von Senatsbeschluß vom 16. Juli 2014 - XII ZB 16/14 - FamRZ 2014, 1613 = FuR 2014, 658).

BGH, Beschluß vom 10. Februar 2021 - XII ZB 134/19 - OLG Oldenburg [FamRZ 2019, 1606]
FamRZ 2021, 745 = FuR 2021, 367 = NJW-RR 2021, 453 = VersR 2021, 669 = BetrAV 2021, 257 = NZFam 2021, 427 = FamRB 2021, 236 = MDR 2021, 687 = MittBayNot 2021, 370 = WM 2021, 641 = NJW-Spezial 2021, 261 = FF 2021, 216 [Ls] = FA 2021, 150 [Ls]

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Betreuungsrecht; Vergütung des Berufsbetreuers; Erhöhung der Fallpauschale wegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Einzelhandelskaufmann.
BGB §§ 1836, 1908i; VBVG § 4

Ist dem Betreuer der Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, sind die in dem Kernbereich einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel erworbenen Kenntnisse regelmäßig für die Führung der Betreuung nutzbar, und rechtfertigen eine Erhöhung der Vergütung des Berufsbetreuers nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 VBVG.

BGH, Beschluß vom 10. Februar 2021 - XII ZB 158/20 - LG Göttingen [5 T 1/20]
FamRZ 2021, 799 = FuR 2021, 320 = JurBüro 2021, 204 = MDR 2021, 965 = Rpfleger 2021, 573 = Seniorenrecht aktuell 2021, 91 = FF 2021, 218 [Ls] = BtPrax 2021, 118 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Pauschalierung von Teilungskosten im Rahmen einer Mischkalkulation; Prozentsatz von 2 bis 3% des ehezeitlichen Kapitalwertes eines Anrechts.
VersAusglG § 13

Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung von Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2 bis 3% des ehezeitlichen Kapitalwertes eines Anrechts bestehen auch bei einem 500 € deutlich übersteigenden Höchstbetrag (hier: 4.284 €) keine grundsätzlichen Bedenken, wenn der Versorgungsträger nachweisen kann, daß er sich durch den Abzug von Teilungskosten keine zusätzliche Einnahmequelle verschafft, sondern den Ansatz des Höchstbetrages benötigt, damit seine Mischkalkulation aufgeht (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 18. März 2015 - XII ZB 74/12 - FamRZ 2015, 913 = FuR 2015, 409, und vom 25. März 2015 - XII ZB 156/12 - FamRZ 2015, 916).

BGH, Beschluß vom 10. Februar 2021 - XII ZB 284/19 - OLG Celle [17 UF 114/18]
FamRZ 2021, 929 = FuR 2021, 311 = NJW-RR 2021, 515 = NZFam 2021, 468 = FamRB 2021, 325 = MDR 2021, 624 = BetrAV 2021, 348 = FF 2021, 216 [Ls]

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Familienvermögensrecht; Auskunftsverpflichtung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Ehegatten ohne vollstreckbaren Inhalt; Anforderungen an die Bezeichnung der vorzulegenden Belege im Titel; Wert der Beschwer des Rechtsmittels des Auskunftspflichtigen.
FamFG §§ 61, 113; ZPO § 3

1. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden. Hierzu ist es erforderlich, daß in dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, genannt wird (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 = FuR 2019, 607).
2. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - FamRZ 2019, 1442 = FuR 2019, 607).

BGH, Beschluß vom 10. Februar 2021 - XII ZB 376/20 - OLG München [2 UF 462/20]
FamRZ 2021, 770 = FuR 2021, 378 = NJW-RR 2021, 451 = NZFam 2021, 371 = FamRB 2021, 292 = NJW-Spezial 2021, 261 = ErbR 2021, 513 = MDR 2021, 833 = FF 2021, 219 [Ls]

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Unterbringungsrecht; Beschwerdeverfahren in Unterbringungssachen; unbefugte Entscheidung durch den Einzelrichter.
FamFG § 68; GVG § 75; GG Art. 101

Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache (hier: Unterbringungssache) unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 3. Februar 2016 - XII ZB 221/15 - FamRZ 2016, 803 = FuR 2016, 354).

BGH, Beschluß vom 10. Februar 2021 - XII ZB 446/20 - LG Ulm [3 T 147/20]
FamRZ 2021, 272 = FuR 2021, 321 = NJW 2021, 1247 = JurBüro 2021, 222 = MDR 2021, 703 = Rpfleger 2021, 412 = FF 2021, 219 [Ls] = ErbR 2021, 557 [Ls] = BtPrax 2021, 118 [Ls] = FGPrax 2021, 120 [Ls]

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluß.
ZPO § 321a

Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 - FamRZ 2017, 1947 Tz. 2 mwN).

BGH, Beschluß vom 16. Februar 2021 - VI ZR 354/19 - OLG Braunschweig [7 U 5/18]
FamRZ 2021, 699 [Ls] = NJW-RR 2021, 381 [Ls] = MittdtschPatAnw 2021, 239 [Ls] = ErbR 2021, 557 [Ls]

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Bürgerliches Recht; Inhalt und Umfang der Amtspflichten eines Notars; Beachtung von Weisungen in einem Kaufvertrag; Inhalt einer gemeinsamen Anweisung; keine Entscheidungsbefugnis für Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Notare über materiell-rechtliche Fragen in Verträgen; Erledigung der Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Kostenpunkt.
BGB §§ 372, 376, 378; FamFG 62, 70, 71, 81, 83

1. Inhalt und Umfang der Amtspflichten des Notars ergeben sich aus den in einem Kaufvertrag enthaltenen Weisungen, die er streng zu befolgen und mit an ihrem Wortlaut orientierter Genauigkeit zu beachten hat, ohne daß es auf außerhalb des Auftrags liegende Umstände ankommt.
2. Für den Inhalt einer gemeinsamen Anweisung ist in erster Linie deren Wortlaut maßgeblich, und es ist nicht Sache des Notars oder des Beschwerdegerichts, den Inhalt der Anweisung abweichend von ihrem Wortlaut auszulegen
3. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Notars - und damit auch nicht der über eine Notarbeschwerde entscheidenden Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit -, über materiell-rechtliche Fragen zu entscheiden; solche Fragen sind gegebenenfalls im Zivilprozeß zu klären
4. Hat sich die Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigt, dann wird die Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn kein Fall des § 62 FamFG vorliegt; der Beschwerdeführer kann die Rechtsbeschwerde aber auf den Kostenpunkt beschränken.

BGH, Beschluß vom 18. Februar 2021 - V ZB 28/20 - LG Itzehoe [10 T 3/19]
ZfIR 2021, 240 [Ls]

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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zulassung der Revision durch ein bayerisches Berufungsgericht; Nachholung der versehentlich unterbliebenen Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht; Bindungswirkung des Berichtigungsbeschlusses.
ZPO § 319; EGZPO § 7; EGGVG § 8; BayAGGVG Art. 11

1. In Verfahren, in denen ein bayerisches Berufungsgericht die Revision zuläßt, hat dieses nach § 7 Abs. 1 S. 1 EGZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit entweder des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder des Bundesgerichtshofes für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zu befinden.
2. Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht kann das Berufungsgericht mit Bindungswirkung durch Berichtigungsbeschluß gemäß § 319 Abs. 1 ZPO nachholen. Bestimmt das Berufungsgericht nachträglich das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht, ist diese Entscheidung auch für den Bundesgerichtshof gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 EGZPO bindend. Dieser erklärt sich entsprechend § 7 Abs. 2 S. 2 EGZPO für unzuständig, und übersendet die Prozeßakten dem Bayerischen Obersten Landesgericht.

BGH, Beschluß vom 18. Februar 2021 - III ZR 79/20 - OLG Nürnberg [GesR 2021, 128]
FuR 2021, 425 = NJW-RR 2021, 507 = VersR 2021, 990 = MDR 2021, 961 = GesR 2021, 369 = GWR 2021, 259 = FamRZ 2021, 770 [Ls]

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Hinweis
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Endurteil vom 18. Januar 2022 (NJW 2022, 1688) die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. März 2020 (5 U 634/18) auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozeßkosten-hilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde; Behinderung des Senats durch sinnentleerte In-anspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
ZPO §§ 114, 574

1. Nach § 574 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat.
2. Hat der Senat innerhalb von wenigen Wochen bereits mindestens zehn weitere unzulässige Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für unstatthafte Rechtsbe-schwerden zurückgewiesen, wobei weitere Anträge eingegangen sind, dann wird er in Zukunft vergleichbare - offensichtlich unzulässige und erkennbar rechtsmißbräuchliche - Eingaben des Antragstellers nicht mehr bescheiden: Er muß es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden.

BGH, Beschluß vom 18. Februar 2021 - III ZB 99/20 - OLG Karlsruhe [1 W 67/20]

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Unterhaltsrecht; jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis; auf Treu und Glauben gestütztes Auskunftsbegehren eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
BGB §§ 242, 666; SGB VIII §§ 78a, 78b, 78c, 78f; SGB X § 61; SGB XII §§ 75 ff

1. Bedient sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Gewährung von Leistungen nach § 78a SGB VIII eines freien (privaten) Trägers der Jugendhilfe, erfolgen die Leistungserbringung und Finanzierung auf der Grundlage des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses, das sich an den zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis (§§ 75 ff SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung) entwickelten Grundsätzen orientiert (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14 - BGHZ 205, 260, und vom 31. März 2016 - III ZR 267/15 - BGHZ 209, 316).
2. Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Ein vorrangige, den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB ausschließende Informationsmöglichkeit ist gegeben, wenn der Berechtigte (hier: Träger der öffentlichen Jugendhilfe) es selbst in der Hand hat, sich die erforderlichen Informationen nach Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens zu beschaffen, das vom Verpflichteten (hier: freier Träger einer Jugendhilfeeinrichtung) aktive Mitwirkung verlangt und dem Berechtigten das Recht einräumt, alle den Prüfungsgegenstand betreffenden Auskünfte zu erhalten und sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen zu lassen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 8. Februar 2018 - III ZR 65/17 - NJW 2018, 2629).

BGH, Urteil vom 18. Februar 2021 - III ZR 175/19 - OLG München [Sozialrecht aktuell 2020, 123]
MDR 2021, 548 = ZKJ 2021, 241 = FamRZ 2021, 1079 [Ls]

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Abschiebungshaft; Sicherungshaft; Anforderungen an die Begründung des Haftantrages; Verletzung des Beschleunigungsgebots.
FamFG §§ 74, 417

1. Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- und Überstellungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführung der Abschiebung oder Überstellung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zu der Begründung des Haftantrages knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden.
2. Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen schließt zwar einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung nicht aus, verlangt aber, daß die Abschiebungshaft auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird, und die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betreibt. Ein Verstoß kann vorliegen, wenn die Ausländerbehörde nicht alle notwendigen Anstrengungen unternimmt, um Paßersatzpapiere zu beschaffen, und führt dazu, daß die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr aufrechterhalten werden darf.

BGH, Beschluß vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 52/19 - LG Lüneburg [6 T 98/18]
FuR 2021, 437 [Ls]

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Überstellungshaft; örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde für Haftantragsstellung; wirksame Zustellung des Haftantrages.
FamFG § 417; AsylVfG §§ 10, 50; AufenthG § 71

1. Überstellungshaft darf gemäß § 417 FamFG nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde angeordnet werden. Fehlt es an der Zuständigkeit, ist der Haftantrag unzulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Antrages ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Sachlich zuständig ist gemäß § 71 AufenthG die Ausländerbehörde. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den jeweiligen Landesgesetzen.
2. Eine wirksame Zustellung erfordert nach § 50 Abs. 5 AsylG nicht zwingend eine Aushändigung des Bescheides an den Ausländer; vielmehr kommt auch eine Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 S. 4 oder § 10 Abs. 4 S. 4 AsylG in Betracht.
3. Durch § 50 Abs. 5 AsylG wird allein die Zustellung an einen Bevollmächtigten oder Empfangsbevollmächtigten ausgeschlossen; diese sollen lediglich einen Abdruck der Entscheidung erhalten. Diese Regelung soll eine möglichst schnelle Weiterleitung des Ausländers ermöglichen. Der Beschleunigung des Verfahrens dienen auch § 10 Abs. 2 und 4 AsylG, die eine vereinfachte Zustellung erlauben.

BGH, Beschluß vom 23. Februar 2021 - XIII ZB 80/19 - LG Hannover [8 T 13/19]
FuR 2021, 438

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Erbrecht; Nachlaßsache mit grenzüberschreitendem Bezug; Beurteilung einer konkludenten Rechtswahl des Erblassers im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung.
EUV 650/2012 Art. 3, Art. 22, Art. 83

Die Frage, ob der Erblasser eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 22 Abs. 2 EuErbVO getroffen hat, ist unionsautonom und nicht unter Rückgriff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen (hier: Wahl des deutschen Rechts für die Bindungswirkung in einem zwischen einer deutschen Erblasserin und ihrem österreichischen Ehemann geschlossenen Erbvertrag im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO).

BGH, Beschluß vom 24. Februar 2021 - IV ZB 33/20 - OLG München [FamRZ 2020, 1951]
FamRZ 2021, 802 = NJW 2021, 1159 = MDR 2021, 494 = ZErb 2021, 183 = IPRax 2022, 182 = Rpfleger 2021, 415 = FGPrax 2021, 81 = ZEV 2021, 313 = ErbR 2021, 516 = BWNotZ 2021, 121 = FamRB 2021, 198 = NotBZ 2021, 170 = RNotZ 2021, 361 = ZNotP 2021, 277 = LMK 2021, 806272 [Ls]

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Unterbringungsrecht; Entschädigungsanspruch des Verfahrenspflegers; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz; Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz bei Zubilligung eines festen Geldbetrages.
FamFG §§ 70, 277, 318

1. Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, daß es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 Abs. 4 FamFG handelt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16 - FamRZ 2017, 643 = FuR 2017, 263, und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 538/19 - juris).
2. Die Zubilligung eines festen Geldbetrages an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.

BGH, Beschluß vom 24. Februar 2021 - XII ZB 485/20 - LG Kassel [FamRZ 2021, 307]
FamRZ 2021, 886 = FuR 2021, 322 = NJW-RR 2021, 513 = JurBüro 2021, 207 = FamRB 2021, 296 = MDR 2021, 646 = BtPrax 2021, 108 = Rpfleger 2021, 575 = FF 2021, 218 [Ls]

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Betreuungsrecht; Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts; Absehen von der Anhörung des Betroffenen; pauschaler Verweis auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren; Einwilligungsvorbehalt nur bei erheblicher Vermögensgefährdung; Anordnung gegen den freien Willen des Betroffenen.
BGB § 1903; FamFG §§ 34, 68, 278

1. In Verfahren betreffend die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist, und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche - einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung - unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen, oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 2. Juli 2014 - XII ZB 120/14 - FamRZ 2014, 1543 = FuR 2014, 587).
2. Der pauschale Verweis des Gerichts auf die mit der Corona-Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren ist nicht geeignet, das Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen zu rechtfertigen (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138).
3. Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 = FuR 2018, 481).
4. Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 17. Mai 2017 - XII ZB 495/16 - FamRZ 2017, 1341 = FuR 2017, 498).

BGH, Beschluß vom 24. Februar 2021 - XII ZB 503/20 - LG Weiden [22 T 66/20]
FamRZ 2021, 795 = FuR 2021, 375 = NJW 2021, 2508 = NZFam 2021, 523 = MDR 2021, 767 = BtPrax 2021, 109 = Seniorenrecht aktuell 2021, 111 = FF 2021, 217 [Ls] = Rpfleger 2021, 496 [Ls] = FGPrax 2021, 120 [Ls] = RP-Reha 2021, 31 [Ls]

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Rechtsprechung Bundesgerichtshof 02/2021 - FD-Platzhalter-rund
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