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Entscheidungen OLG Karlsruhe 05/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 05/1983



Versorgungsausgleich; Berechnung des Ehezeitanteils der auszugleichenden Beamtenversorgung bei Anwendung der Ruhensvorschriften.
BGB § 1587a; BeamtVG § 55

Zur Berechnung des Ehezeitanteils der auszugleichenden Beamtenversorgung bei Anwendung der Ruhensvorschriften (Abweichung von BGH FamRZ 1983, 358 = BGHF 3, 683).

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 2. Mai 1983 - 2 UF 204/81
FamRZ 1983, 816

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Familienvermögensrecht; Schenkung bei Überlassung der Vermögensverwaltung unter Ehegatten; Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen; Zulässigkeit und Bindungswirkung gerichtlicher Verweisungen.
BGB §§ 516, 666, 1413; ZPO 281; GVG § 23b

1. Ein Ehegatte überträgt dem anderen sein Vermögen oder seine Einkünfte nicht schon dadurch, daß er ihm die Verwaltung über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt überläßt. Fehlen konkrete Absprachen, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß derjenige Ehegatte, der die Einkünfte des anderen verwaltet, diese in sinnvoller Weise für die gesamte Familie anzulegen hat, soweit sie nicht zu der Haushaltsführung im weitesten Sinne gebraucht werden.
2. Der Grundsatz, daß gerichtliche Entscheidungen solange als wirksam anzusehen sind, wie ihre Unwirksamkeit nicht mit den zulässigen Rechtsmitteln geltend gemacht und von dem Rechtsmittelgericht ausgesprochen wird, gilt nicht für Entscheidungen, die einerseits unanfechtbar, andererseits aber gesetzlich nicht zulässig oder gar schlechthin verboten sind.
3. Es ist grundsätzlich unzulässig, daß ein durch Verweisung nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO gebundenes Gericht die Sache an ein drittes Gericht weiterverweist; das letztere ist an die Weiterverweisung nicht gebunden. Es ist allerdings nicht unzulässig, wenn die Berufungszivilkammer des Landgerichts, an die der Familiensenat des Oberlandesgerichts den Rechtsstreit verwiesen hatte, den Rechtsstreit an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweist, auch dann, wenn diese Zurückverweisung sachlich nicht gerechtfertigt ist.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Mai 1983 - 4 U 127/82
FamRZ 1983, 1250 = Justiz 1984, 58 [Ls]

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