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Entscheidungen OLG Karlsruhe 01/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 01/1983



Versorgungsausgleich bei einem Widerrufsbeamten.
BGB §§ 1587a, 1587b; BeamtVG § 91; BRRG §§ 110, 111, 112

Die Versorgungsanwartschaften eines wissenschaftlichen Assistenten, der zum Beamten auf Widerruf ernannt, aber hinsichtlich seiner Versorgung und Versetzung in den Ruhestand einem Beamten auf Probe gleichgestellt war, sind beim Versorgungsausgleich mit dem Wert der fingierten Nachversicherung auszugleichen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 12. Januar 1983 - 2 UF 32/80
FamRZ 1983, 408

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Unterhaltsprozeßrecht; Klage auf Abänderung eines Versäumnisurteils in einer Unterhaltssache.
ZPO §§ 323, 331

1. Die auf Abänderung eines Versäumnisurteils gerichtete Klage seitens eines Unterhaltsschuldners kann nur auf solche tatsächlichen Gründe gestützt werden, die nach Erlaß des Versäumnisurteils entstanden sind, und die eine wesentliche Veränderung der Urteilsgrundlagen bedeuten; für eine Korrektur unrichtiger Urteile ist das Abänderungsverfahren des § 323 ZPO nicht vorgesehen.
2. Bei der Prüfung, ob sich die für das Urteil maßgebenden Umstände nachträglich wesentlich verändert haben, ist von den tatsächlichen Verhältnissen bei Urteilserlaß und nicht von den - aufgrund des Vorbringens des Unterhaltsgläubigers im Vorprozeß (§ 331 Abs. 1 ZPO) - fingierten Verhältnissen auszugehen (gegen OLG Stuttgart FamRZ 1982, 91). Diese Prüfung hat das Familiengericht von Amts wegen vorzunehmen.
3. Durch das Maß der hierbei festgestellten tatsächlichen Veränderungen wird auch der Umfang der Abänderung des Versäumnisurteils bestimmt. Dies kann zur Folge haben, daß »Fehler« des Versäumnisurteils - etwa bei zu hoher Unterhaltsquote - zugunsten des Unterhaltsgläubigers in die Zukunft wirken.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Januar 1983 - 16 UF 185/82
OLGZ 1983, 317 = Justiz 1983, 160 = MDR 1983, 585

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