Entscheidungen OLG Schleswig 01/1983
BGB §§ 1582, 1609; GG Art. 2, Art. 6
Der Senat hält § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls insoweit für verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG), als danach die geschiedene Ehefrau auch dann der neuen Ehefrau vorgeht, wenn beide einen Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB) haben, und die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehemannes nicht zu der Befriedigung des jeweiligen Mindestbedarfs ausreicht (sogenannte Mangellage).
OLG Schleswig, Vorlagebeschluß vom 4. Januar 1983 - 8 UF 309/79
FamRZ 1983, 282 = SchlHA 1983, 55 [Ls]


Prozeßkostenhilfe; Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Beiordnung nach dem 31.12.1980.
BRAGO § 123; PKHG Art. 5 Abs. 5
Auch der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte erhält aus der Staatskasse Gebühren nach neuem Recht, wenn er nach dem 31. Dezember 1980 beigeordnet worden ist.
OLG Schleswig, Beschluß vom 6. Januar 1983 - 8 WF 216/82
SchlHA 1983, 62


Prozeßkostenhilfe; nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
ZPO § 124
1. Ein Beschluß, durch den nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachträglich eine Ratenzahlungsverpflichtung bestimmt wird, hat eine Teilaufhebung der zuvor uneingeschränkt bewilligten Prozeßkostenhilfe zum Gegenstand.
2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des § 124 Nr. 3 ZPO von vornherein nicht vorgelegen haben. Der Prozeßkostenhilfeberechtigte hat durch die zunächst uneingeschränkt bewilligte Prozeßkostenhilfe noch keine schutzwürdige Stellung erhalten.
OLG Schleswig, Beschluß vom 11. Januar 1983 - 8 WF 210/82
SchlHA 1983, 60


Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; prozessuales Verhältnis zwischen der Abänderungsklage der geschiedenen Ehefrau und dem Unterhaltsanspruch der Kinder bei Scheidungsfolgenvergleich nach altem Recht; selbstverschuldete Bedürftigkeit (hier: Übergewicht).
EheG § 65; ZPO § 323
1. Ist der geschiedenen Ehefrau in einem Scheidungsfolgenvergleich nach altem Recht Unterhalt auch für die Kinder zugesprochen worden, und erhebt sie nunmehr als gesetzliche Vertreterin Unterhaltsklage für die Kinder, so ergibt sich aus diesem Begehren, daß ihr Unterhaltsanspruch gemäß § 323 ZPO in Änderung des Vergleichs neu festgesetzt werden soll, und daß anstelle der ihr in dem Vergleich zugesprochenen Ansprüche der Kinder nunmehr deren selbständige Ansprüche treten sollen.
2. Ist eine geschiedene Ehefrau infolge hypertrophisch alimentärer Übergewichtigkeit zu einer Erwerbstätigkeit außerstande, so ist dies als selbstverschuldet anzusehen, wenn das Übergewicht bei konsequenter diätetischer Behandlung abgebaut werden kann, unter ärztlicher Anleitung erfolgende Maßnahmen zu der Gewichtsreduzierung jedoch von der Unterhaltsberechtigten nicht ergriffen werden.
OLG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 1983 - 8 UF 308/79
SchlHA 1983, 128


Verfahrensrecht; Festsetzung für eine Vollstreckungsabwehrklage wegen abweichender Fälligkeitsabrede.
GKG § 17; ZPO §§ 3, 766, 767
Streitwert einer »Vollstreckungsabwehrklage« gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 13. Januar 1983 - 8 WF 156/82
SchlHA 1983, 142


Kosten und Gebühren; Bindungswirkung eines Kostenbeschlusses nach § 269 Abs. 3 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren; Erstattungsfähigkeit von Kosten nach einer Kostenentscheidung ohne Prozeßrechtsverhältnis.
ZPO §§ 91, 269
Ein Kostenbeschluß nach § 269 Abs. 3 ZPO hindert nicht die Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren, ob die Klage überhaupt zugestellt worden ist, und ob demgemäß eine Verteidigung gegen eine Klage notwendig war.
OLG Schleswig, Beschluß vom 18. Januar 1983 - 9 W 7/83
JurBüro 1984, 624 = SchlHA 1983, 173


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