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Entscheidungen OLG Köln 11/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 11/1983



Erbrecht; Genehmigung eines Hofübergabevertrages; keine Beteiligung von weichenden Erben an dem Genehmigungsverfahren.
HöfeO §§ 6, 7, 17; LwVfG §§ 9, 15; FGG §§ 12, 20

1. Beteiligte in dem Genehmigungsverfahren bei der Hofübergabe (§ 17 HöfeO) sind nur Personen, deren Rechte und Pflichten durch die Angelegenheit unmittelbar betroffen werden können.
2. Ein weichender Erbe, der bei dem Abschluß des Hofübergabevertrages nicht mitgewirkt hat, ist mangels unmittelbarer Beeinträchtigung seiner Rechte durch den Vertragsschluß nicht Beteiligter in dem Verfahren zu der Genehmigung des Übergabevertrages durch das Landwirtschaftsgericht.

OLG Köln, Beschluß vom 18. November 1983 - 23 Wlw 19/83
AgrarR 1984, 133 = MittRhNotK 1985, 102

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Versorgungsausgleich bei Professoren privater Fachhochschulen durch Quasi-Splitting.
BGB §§ 1587a, 1587b; VAHRG § 1

Bei Professoren staatlich anerkannter privater Fachhochschulen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu beanspruchen haben, findet der Versorgungsausgleich in entsprechender Anwendung der § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587b Abs. 2 BGB durch Quasi-Splitting statt.

OLG Köln, Urteil vom 24. November 1983 - 14 UF 64/83
FamRZ 1984, 400

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Prozeßkostenhilfe; Mittellosigkeit; Berücksichtigung von als Darlehen bezeichneten Geldern; Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen.
BGB § 1629; ZPO §§ 114, 124

1. Fließen einer um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Partei Gelder (hier: von einem Elternteil und von dem »Lebensgefährten«) zu, welche zwar als Darlehen bezeichnet werden, deren Rückzahlung aber ersichtlich in absehbarer Zeit nicht erfolgt, so sind diese Beträge bei der Prüfung der Frage, ob die Partei in der Lage ist, die Prozeßkosten aufzubringen, als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Macht eine Partei ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend (hier: die Mutter für ihr minderjähriges Kind gemäß § 1629 Abs. 3 BGB), so ist grundsätzlich auf die Vermögenslage der Partei selbst und des Rechtsträgers abzustellen; für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nur dann Raum, wenn beide außerstande sind, die Prozeßkosten aufzubringen.

OLG Köln, Beschluß vom 30. November 1983 - 25 WF 206/83
FamRZ 1984, 304 [Ls]

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