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Entscheidungen OLG Bamberg 10/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 10/1983



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Auskunftspflicht.
BGB §§ 1580, 1605

1. Einigen sich die Parteien in einem Vergleich über die Höhe des von dem Unterhaltsschuldner an den Unterhaltsgläubiger zu zahlenden Unterhalts, und wurde der Unterhaltsbemessung das beiderseitige monatliche Nettoeinkommen der Parteien zugrunde gelegt, so hat damit auch der Unterhaltsgläubiger die gedanklich vorangehende Nebenpflicht zur Auskunfterteilung nach § 1605 Abs. 1 BGB erfüllt.
2. Die Zwei-Jahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB, nach deren Ablauf der Verpflichtete ohne weiteres erneut Auskunft über das Einkommen des Unterhaltsgläubigers verlangen kann, beginnt dann mit dem Abschluß des Unterhaltsvergleichs zu laufen.

OLG Bamberg, Urteil vom 13. Oktober 1983 - 2 UF 116/83

Hinweis
Erste Instanz: Amtsgericht - Familiengericht - Würzburg, Urteil vom 18. Mai 1983 (4 F 179/83)

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