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Entscheidungen OLG Bamberg 02/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 02/1983



Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Vollstreckung eines Urteils auf Abschluß eines Vertrages.
ZPO §§ 887, 888, 893, 894

Ein Urteil, das den Beklagten verpflichtet, einen Lebensversicherungsvertrag in bestimmter Höhe abzuschließen, und den Kläger als Bezugsberechtigten einzusetzen, kann nicht vollstreckt werden. Dem Kläger bleibt nur ein Schadensersatzanspruch.

OLG Bamberg, Beschluß vom 2. Februar 1983 - 2 WF 14/83
MDR 1983, 499 = VersR 1983, 990 [Ls] = RuS 1983, 133 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Unzulässigkeit der Anfechtung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Auferlegung von Ratenzahlungen durch die Staatskasse.
ZPO § 127

Der Beschluß, mit dem Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, ohne daß dem Antragsteller Ratenzahlungen auferlegt werden, kann von der Staatskasse nicht angefochten werden.

OLG Bamberg, Beschluß vom 7. Februar 1983 - 7 WF 70/82
MDR 1983, 496

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes einer Unterhaltsabänderungsklage bei einer Differenz zwischen dem titulierten Unterhaltsbetrag und dem geforderten Gesamtbetrag.
ZPO §§ 3, 323; GKG § 17

Ergibt sich bereits aus der Klageschrift, daß der Kläger nur die Differenz zwischen dem titulierten Unterhaltsbetrag und dem geforderten Gesamtbetrag begehrt, so ist lediglich der Differenzbetrag der Streitwertbestimmung zugrunde zu legen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 14. Februar 1983 - 7 WF 3/83
JurBüro 1983, 916

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes in Ehesachen und in der Folgesache auf Regelung der elterlichen Sorge bei mehreren Kindern; Streitwert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens wegen Regelung der elterlichen Sorge; Beeinflussung des Streitwertes durch die Zahl der Kinder.
GKG §§ 12, 19a; BRAGO § 8

1. Die Beteiligung mehrerer Kinder an einem familiengerichtlichen Verfahren zu der Regelung der elterlichen Sorge führt dann nicht zu einer Anhebung des Ausgangswertes, wenn dadurch der Umfang des Verfahrens nicht beeinflußt wird.
2. Der Streitwert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zu der Regelung der elterlichen Sorge ist im Regelfalle mit einem Ausgangswert von in Höhe 1.000 DM anzunehmen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 2 WF 25/83
JurBüro 1983, 1072

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Streitwertes bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht und bei freiwilligen Unterhaltsleistungen; Festlegung des Streitwertes bei nicht eindeutigem Klageantrag; Bewertung eines in einem Vergleich mit titulierten, freiwillig gezahlten Unterhaltsbetrages.
ZPO § 3; GKG § 17

1. Bei der Bestimmung des Streitwertes für Unterhaltsansprüche ist auch dann von dem Klageantrag auszugehen, wenn ein Teil des eingeklagten Betrages bereits freiwillig gezahlt wird.
2. Ist der Klageantrag jedoch ausdrücklich auf die Zahlung eines Differenzbetrages »über den bisher freiwillig gezahlten Unterhaltsbetrag hinaus« gerichtet, so ist dieses Begehren regelmäßig nicht dahin auszulegen, daß ein Titel über den vollen Betrag begehrt wird, so daß der Streitwertberechnung auch nur der Differenzbetrag (Jahresbetrag) zugrunde zu legen ist (Abweichung von der in dem Senatsbeschluß vom 2. März 1979 - FRES 3, 351 vertretenen gegenteiligen Auffassung).

OLG Bamberg, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 2 WF 241/82
JurBüro 1983, 914

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