Entscheidungen OLG Zweibrücken 07/1983
BGB § 1594
1. Entscheidend ist das Wissen von den ehebrecherischen Beziehungen der Kindesmutter als einem Umstand, der die Möglichkeit der nichtehelichen Abstammung des Kindes nahelegt, und mit dessen Geburt die Anfechtungsfrist in Lauf setzt. Unerheblich ist, ob der Kläger den nachträglichen Versicherungen der Mutter, er sei der leibliche Vater, glaubt.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Kenntnis, die die Frist in Lauf gesetzt hat, wieder wegfallen kann.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 4. Juli 1983 - 6 U 3/83
FamRZ 1984, 81


Elterliche Sorge; Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten des nichtsorgeberechtigten Elternteils; Grundsatz der Unteilbarkeit der Personensorge.
BGB § 1671
Die Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist unzulässig.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 11. Juli 1983 - 6 UF 83/83
FamRZ 1983, 1055


Prozeßkostenhilfe; Bewilligung zu Unrecht; keine nachträgliche Verschlechterung der Bewilligung.
ZPO § 114
Ist die Prozeßkostenhilfe zu Unrecht bewilligt worden, so kann diese Entscheidung nicht zum Nachteil des Begünstigten abgeändert werden. Dieser kann aber auch keine weiteren Vergünstigungen (zum Beispiel Wegfall der Raten) bekommen, als er zu Unrecht erhalten hat.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 13. Juli 1983 - 6 WF 115/83
JurBüro 1983, 1720


Versorgungsausgleich; Ausschluß bei grober Unbilligkeit (hier: Verlust von Rentenanwartschaften auf seiten des Ausgleichsverpflichteten ohne Nutzen für den Ausgleichsberechtigten).
BGB § 1587c
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist grob unbillig, und hat deshalb zu unterbleiben, wenn sie nach den konkreten Umständen des Falles auf seiten des Ausgleichspflichtigen zu einem Verlust von Rentenanwartschaften führen würde, ohne daß der Ausgleichsberechtigte hieraus Nutzen ziehen könnte.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 14. Juli 1983 - 2 UF 32/83
FamRZ 1983, 1041


Erbrecht; Beschwerde gegen die Erbscheinerteilungsanordnung; Erteilung eines Erbscheines im Rechtsbeschwerdeverfahren; Ausschlagung des Pflichtteils; Ersatzerbfolge für Nacherben nach Pflichtteilsverlangen.
BGB §§ 2142, 2096; FGG §§ 19, 29
1. Das Nachlaßgericht hat zu ermitteln, ob besondere Umstände ergeben, daß die anstelle eines pflichtteilsberechtigten Nacherben eingesetzten Ersatzerben auch dann zum Zuge kommen sollen, wenn der Nacherbe die Erbschaft ausgeschlagen und den Pflichtteil erhalten hat, oder ob es bei dem regelmäßig als hypothetischer Erblasserwille anzunehmenden Wegfall auch der Ersatznacherben des Ausschlagenden verbleibt.
2. Die Anordnung des Nachlaßgerichts, daß ein Erbschein zu erteilen sei, ist beschwerdefähig. Die Erbscheinerteilung erledigt nicht ein gegen diese Erteilungsanordnung gerichtetes Rechtsmittel.
3. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheines nicht vollständig festgestellt, beruhen die restlichen Zweifel aber nur auf der Möglichkeit eines von dem Regelfall abweichenden Erblasserwillens, so kann das Rechtsbeschwerdegericht sich darauf beschränken, den die Erteilungsanordnung bestätigenden Beschluß des Landgerichts aufzuheben, von einer Einziehungsanordnung an das Nachlaßgericht jedoch absehen.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 18. Juli 1983 - 3 W 66/83
OLGZ 1984, 3


Versorgungsausgleich; Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Ehescheidungsverbundurteil.
BGB §§ 1587f, 1587g
Der Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs braucht im Ehescheidungsverbundurteil nicht ausgesprochen zu werden.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 20. Juli 1983 - 2 UF 42/83
FamRZ 1983, 1237


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; Unterhaltspflicht bei Erwerbslosigkeit; freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes.
BGB §§ 1601, 1603
Gibt der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz freiwillig auf, so muß er sich unterhaltsrechtlich entsprechend seinem bisherigen Erwerbseinkommen als leistungsfähig behandeln lassen.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. Juli 1983 - 2 UF 51/83
DAVorm 1983, 847


Prozeßkostenhilfe; Nachprüfbarkeit einer Ratenzahlungsanordnung im Prozeßkostenhilfeverfahren; Prozeßkostenvorschußpflicht des unterhaltsverpflichteten Ehegatten für die Prozeßkostenhilferaten.
BGB § 1360a; ZPO §§ 127, 127a
Hat das Prozeßgericht in einem Unterhaltsstreit einer Partei bei der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Ratenzahlungen auferlegt, und dies darauf gestützt, die zu der Ratenzahlung benötigten Mittel könnten durch einen entsprechenden Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß von dem Prozeßgegner beschafft werden, dann darf die Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, in dem Beschwerdeverfahren nicht nachgeprüft werden.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 20. Juli 1983 - 2 WF 72/83
FamRZ 1984, 74


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