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Entscheidungen OLG Koblenz 05/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Koblenz 05/1983



Unterhaltsrecht; Annahme eines Vergleichs durch schlüssiges Verhalten; Abänderungsklage in Bezug auf nachehelichen Unterhalt; Weiterzahlung der im gerichtlichen Unterhaltsvergleich festgesetzten Unterhaltsrente trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit des Vergleichs; Abänderung eines Unterhaltsvergleichs.
BGB §§ 123, 144; ZPO § 323

Zahlt der Unterhaltsschuldner die in einem gerichtlichen Vergleich festgelegte Unterhaltsrente trotz Kenntnis davon, daß der Unterhaltsgläubiger ihn bei Abschluß des Vergleichs arglistig getäuscht hat, ohne Vorbehalt weiterhin, dann ist dies als Bestätigung des (anfechtbaren) Vergleichs anzusehen, sofern der Unterhaltsschuldner ihn erst später, aber innerhalb der Jahresfrist, anficht, und nicht die Fortsetzung des Rechtsstreits betreibt, in dem der Vergleich geschlossen worden ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 9. Mai 1983 - 13 UF 61/83
FamRZ 1983, 720

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Prozeßkostenhilfe; Verbesserung der Vermögensverhältnisse der Partei im Laufe des Verfahrens; keine nachträgliche Entziehung der Prozeßkostenhilfe.
ZPO § 124

Die einer Partei bewilligte Prozeßkostenhilfe kann nachträglich nicht mehr widerrufen werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei im Laufe des Verfahrens verbessert haben.

OLG Koblenz, Beschluß vom 13. Mai 1983 - 11 WF 111/73
JurBüro 1983, 1723

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Prozeßkostenhilfe; keine Aufhebung der Bewilligung bei nachträglicher Besserung der Vermögenslage.
ZPO § 124

Die nachträgliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei ist kein Grund für eine Änderung oder Aufhebung eines Prozeßkostenhilfebewilligungsbeschlusses.

OLG Koblenz, Beschluß vom 17. Mai 1983 - 11 WF 212/83
AnwBl 1983, 571

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Verfahrensrecht; einstweilige Anordnungen; Statthaftigkeit einer negativen Feststellungsklage gegen eine einstweilige Anordnung.
ZPO §§ 256, 620b, 620c

1. Für eine negative Feststellungsklage fehlt grundsätzlich auch dann nicht das gemäß § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn sie gegen eine einstweilige Anordnung erhoben wird.
2. Die Zulassung einer negativen Feststellungsklage stellt keine Umgehung von § 620c ZPO dar.
3. Gegebenenfalls ist die Feststellung auf einen bestimmten Betrag zu beschränken; nur für diesen kommt dann auch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe in Betracht.

OLG Koblenz, Beschluß vom 20. Mai 1983 - 15 WF 400/83
FamRZ 1983, 1148

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