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Entscheidungen OLG Hamm 05/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 05/1983



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; individuelle Ermittlung eines an der bisherigen Lebensführung orientierten angemessenen Unterhalts; Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten im Zeitpunkt der Scheidung; Maßgeblichkeit der Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten im Zeitpunkt der Scheidung; Geltendmachung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt.
BGB §§ 1571, 1578

Steht ausreichendes Einkommen zur Verfügung, ist der Unterhaltsbedarf des anspruchsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen individuell zu ermitteln, ohne daß Quoten zugrunde zu legen sind.

OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 1983 - 2 UF 200/82
FamRZ 1983, 924

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Unterhaltsrecht; Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Kosten des Scheidungsverfahrens; Prozeßkostenvorschuß als Sonderbedarf; Unterhalt für die Vergangenheit; Frist für Nachforderung.
BGB §§ 1360a, 1361, 1613

Ist dem Unterhaltsberechtigten durch eine einstweilige Anordnung ein Prozeßkostenvorschuß zugesprochen worden, der die ihm schließlich erwachsenen Kosten nicht deckt, so kann er einen weiteren Betrag auch noch innerhalb eines Jahres nach Erlaß des Urteils als Sonderbedarf fordern.

OLG Hamm, Urteil vom 3. Mai 1983 - 2 UF 563/82
MDR 1983, 755

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsanspruch wegen Nichtauffindung einer angemessenen Erwerbstätigkeit; Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit; Berechnung des Vorsorgeunterhalts.
BGB §§ 1573, 1574, 1578, 1579

1. Zu dem Unterhaltsanspruch wegen Nichtauffindung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§§ 1573, 1574 BGB).
2. Zu dem Ausschluß oder zu der Einschränkung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen schwerwiegenden, einseitigen, evidenten Fehlverhaltens des Unterhaltsbedürftigen (§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
3. Zu der Berechnung des Vorsorgeunterhalts (§ 1578 Abs. 3 BGB).

OLG Hamm, Urteil vom 5. Mai 1983 - 3 UF 519/82
FamRZ 1983, 927

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Versicherungsrecht; Versicherungsleistung nach Hausbrand; Rechtzeitigkeit der Zahlung; Sicherstellung des Wiederaufbaus; Bewachungskosten.
BGB § 270; VVG § § 55, 63; VHB § 17; VGB §§ 7, 19

1. Für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist ausreichend, daß der Versicherer die ihm obliegende Leistungshandlung rechtzeitig vornimmt.
2. Zu der Frage, wann bei einem Fertighaus die Wiederherstellung des Gebäudes sichergestellt wird (Auszahlung des Neuwertanteils).
3. Zu der Frage des Ersatzes von Bewachungskosten.

OLG Hamm, Urteil vom 6. Mai 1983 - 20 U 364/82
VersR 1984, 175

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Bemessung des Unterhalts; Umfang der Auskunfts- und Belegvorlagepflicht eines Unternehmers.
BGB §§ 1361, 1605

Zu dem Umfang der Auskunfts- und Belegvorlagepflicht eines Unternehmers im Rahmen des Ehegattenunterhalts.

OLG Hamm, Urteil vom 6. Mai 1983 - 5 UF 451/82
Streit 1985, 94

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; Zuständigkeit des Familiengerichts bei Klage auf Zustimmung zur Einkommensteuer-Zusammenveranlagung.
EStG §§ 22, 23; GVG §§ 23b, 119; ZPO §§ 606, 621

Die Klage eines getrennt lebenden Ehegatten gegen den anderen, mit der dessen Zustimmung zu der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung begehrt wird, stellt keine Familiensache dar.

OLG Hamm, Urteil vom 10. Mai 1983 - 3 UF 9/83
FamRZ 1983, 937

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Prozeßkostenhilfe; Mutwilligkeit; Geltendmachung von Unterhalt im Wege der Klage statt im Rahmen eines Anordnungsverfahrens innerhalb einer Ehesache.
BGB § 1361; ZPO §§ 114, 620

1. Wer Unterhaltsforderungen im Wege der Klage geltend macht, statt im Wege eines Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Ehesache, handelt mutwillig (§ 114 ZPO), sofern er nicht konkret darlegt, daß die Verfolgung des Anspruchs im Anordnungsverfahren wegen der einem solchen Verfahren eigenen, nur beschränkten Aufklärungsmöglichkeit keine Aussicht auf Erfolg verspräche.
2. Auch in Anordnungsverfahren ist der Unterhaltsschuldner darlegungspflichtig und beweispflichtig für eventuell fehlende Leistungsfähigkeit.
3. Eine Unterhaltsklage ist dann nicht mutwillig (§ 114 ZPO), wenn der Kläger zuvor in einem Anordnungsverfahren keinen Erfolg hatte.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. Mai 1983 - 4 WF 278/83
FamRZ 1983, 1150

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Prozeßkostenhilfe; Nichtfestsetzung von Ratenzahlungen; kein Beschwerderecht der Landeskasse.
ZPO §§ 120, 124, 127

Gegen die Nichtfestsetzung von Ratenzahlungen steht der Landeskasse kein Beschwerderecht zu.

OLG Hamm, Beschluß vom 27. Mai 1983 - 3 WF 567/82
JurBüro 1984, 618 = MDR 1983, 848 = JMBl NW 1983, 177 = FamRZ 1983, 941 [Ls] = Rpfleger 1983, 457 [Ls]

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Barunterhaltspflicht der wiederverheirateten Mutter gegenüber ihren Kindern aus erster Ehe (sog. Hausmann-Rechtsprechung).
BGB §§ 1603, 1610

Die wiederverheiratete, unterhaltspflichtige Mutter darf ihr Einkommen aus ihrer Berufstätigkeit nicht voll zu der Bestreitung des Unterhalts ihrer jetzigen Familie zur Verfügung stellen, sondern muß zum Teil auch zu dem Unterhalt der gleichrangig berechtigten minderjährigen Kinder aus einer früheren Ehe beitragen.

OLG Hamm, Beschluß vom 30. Mai 1983 - 5 WF 142/83
DAVorm 1983, 732

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