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Entscheidungen OLG München 05/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG München 05/1983



Prozeßkostenhilfe; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; kein Beschwerderecht der Staatskasse bei unterbliebener Ratenzahlungsanordnung im Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO §§ 114, 120, 124, 127

Der Staatskasse steht grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen eine unterbliebene Ratenzahlungsanordnung in Prozeßkostenhilfeverfahren zu.

OLG München, Beschluß vom 25. Mai 1983 - 24 W 94/83
JurBüro 1984, 937 = Rpfleger 1983, 457 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Prozeßkostenvorschuß; niedriges Einkommen des prozeßkostenvorschußpflichtigen Ehegatten.
ZPO §§ 114, 115, 620

1. Ist das Einkommen des prozeßkostenvorschußpflichtigen Ehegatten so niedrig, daß er seinerseits Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung bekäme, wenn er einen Prozeß führen würde, dann ist dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlung zu gewähren. Die Raten sind so zu bemessen, wie sie der vorschußpflichtige Ehegatte im Falle einer Prozeßführung leisten müßte.
2. Die Raten, die der Antragsteller an die Staatskasse zu entrichten hat, kann er von dem vorschußpflichtigen Ehegatten ersetzt verlangen.

OLG München, Beschluß vom 26. Mai 1983 - 26 UF 806/83
AnwBl 1984, 314

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes für den Antrag auf Auskunft über den Wert näher bezeichneten Grundbesitzes durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
BGB § 2314; ZPO § 3

Der Auskunftsanspruch über den Wert näher bezeichneten Grundbesitzes durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nach § 3 ZPO zu bewerten.

OLG München, Beschluß vom 26. Mai 1983 - 19 W 1062/83
JurBüro 1983, 1249

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