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Entscheidungen OLG Bremen 08/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 08/1983



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten nach der Scheidung bei Betreuung vorehelicher Kinder durch den Unterhaltsgläubiger.
BGB §§ 1573, 1576

1. § 1573 BGB ist unanwendbar, wenn und soweit der geschiedene Ehegatte wegen der Versorgung eines Kindes, wegen Alters oder Krankheit oder aus einem sonstigen, in seinen persönlichen Verhältnissen liegenden Grund auf die an sich mögliche Erwerbstätigkeit verzichten muß.
2. Wie die Beschränkung des § 1570 BGB auf gemeinschaftliche Kinder ergibt, kann § 1576 BGB nicht schon dann angewendet werden, wenn der geschiedene Ehegatte ein nicht gemeinschaftliches Kind zu betreuen hat; es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, um einen Billigkeitsanspruch zu begründen.

OLG Bremen, Beschluß vom 8. August 1983 - 3 WF 45/83

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Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit einer Bewertung von Anwartschaften aus der öffentlichen Zusatzversorgung.
BGB § 1587a

1. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Senats gegen die Bewertung von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, wie sie in den Vorlagebeschlüssen des Senats vom 11. Februar 1980 (5 UF 37/79 - juris [Ls], und 5 UF 81/79 - NJW 1980, 706) niedergelegt sind, sind durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Mai 1982 (FamRZ 1982, 899 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 4 = BGHF 3, 311) nicht ausgeräumt worden.
2. Von den Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist vor Eintritt des Versicherungsfalles in jedem Falle nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Ausgleich des Differenzbetrages zu der späteren Versorgungsrente ist dem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
3. Da sich das Bundesverfassungsgericht laut Mitteilung vom 9. März 1983 an den Senat außerstande sieht, nach der erfolgten Nichtigerklärung von § 1587b Abs. 3 BGB zu den Bewertungsfragen noch isoliert im Rahmen der Vorlagebeschlüsse des Senats vom 11. Februar 1980 (aaO) zu entscheiden, wird der Senat zu der Vermeidung eines Verfahrensstillstands und des dann drohenden, noch verfassungsferneren Zustands unter Zurückstellung seiner Bedenken nunmehr durchentscheiden.
4. Der Senat wird entsprechend der seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Mai 1982 (FamRZ 1982, 899 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 4 = BGHF 3, 311) herrschenden Meinung vor Eintritt des Versicherungsfalles in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nur den Versicherungsrentenanteil als unverfallbar einbeziehen, und den Restausgleich in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen. Es bleibt den Betroffenen überlassen, ob sie selbst verfassungsrechtliche Bedenken im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen wollen.

OLG Bremen, Beschluß vom 30. August 1983 - 5 UF 81/79

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