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Entscheidungen OLG Celle 03/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Celle 03/1983



Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt; Verpflichtung des Kindes zügiger Durchführung seines Studiums nach einem sog. »Parkstudium«.
BGB § 1610

Das unterhaltsberechtigte Kind muß sich um eine zügige Durchführung und baldige Beendigung des Studiums nachhaltig bemühen, wenn es vor der Wahl der endgültigen Fächer ein sogenanntes »Parkstudium« betrieben hat; dazu gehört, daß sich der Student bereits während der Wartezeit mit den angestrebten Fächern befaßt.

OLG Celle, Urteil vom 3. März 1983 - 12 UF 189/82
FamRZ 1983, 641

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Familienvermögensrecht; Zustimmungsbedürftigkeit einer Teilungsversteigerung nach § 1365 BGB; Fortgeltung des § 1365 BGB nach erfolgter Scheidung.
BGB § 1365; ZVG § 180

Der Grundsatz, daß ein nach § 1365 BGB zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft grundsätzlich auch nach der Ehescheidung zustimmungsbedürftig bleibt, gilt nicht für eine vor der Ehescheidung beantragte, jedoch erst danach durchgeführte Teilungsversteigerung zu dem Zwecke der Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft.

OLG Celle, Urteil vom 11. März 1983 - 4 U 25/82
FamRZ 1983, 591

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 1573 BGB; teilweiser Wegfall von Einkünften der geschiedenen Ehefrau; Nichtsicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit nach der Scheidung; Leistungsfähigkeit; Berücksichtigung von fiktiven Einkünften bei der Unterhaltsmessung im Falle der freiwilligen Aufgabe der letzten Arbeitsstelle.
BGB §§ 1573, 1578, 1581

1. Zu dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten, dessen Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit nach Rechtskraft der Scheidung infolge des Wiederauftretens einer Krankheit teilweise weggefallen sind.
2. Ein unterhaltspflichtiger Ehegatte, der seinen Arbeitsplatz aufgegeben hat und dadurch einkommenslos geworden ist, muß sich dann nicht als weiterhin leistungsfähig behandeln lassen, wenn die Aufgabe der Arbeitsstelle aus zureichenden Gründen erfolgt ist. Dies kann der Fall sein, wenn das Studium und die Ausbildung der zweiten Ehefrau sowie ein bereits früher in der Nähe des Studienortes erfolgter Erwerb eines Grundstücks mit inzwischen erfolgtem Baubeginn einen Ortswechsel erforderlich machen, die Bemühungen des Unterhaltspflichtigen um eine neue Arbeitsstelle jedoch bisher erfolglos verlaufen sind.

OLG Celle, Urteil vom 17. März 1983 - 18 UF 148/82
FamRZ 1983, 717

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