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Entscheidungen OLG Bamberg 01/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 01/1983



Prozeßkostenhilfe; Gewährung bei einer Abänderungsklage; Vorliegen von nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstandenen dauerhaften Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse; keine Abänderungsklage bei Einwand fehlerhafter Beurteilung durch den früheren Richter.
ZPO § 323

Behauptet der Kläger, daß in einem früheren Unterhaltsverfahren sein Monatsnettoeinkommen nach den von ihm damals vorgelegten Verdienstbescheinigungen zu hoch festgestellt worden sei, dann handelt es sich hierbei um den Einwand einer fehlerhaften Beurteilung durch den früheren Richter, was die Voraussetzungen des § 323 ZPO nicht erfüllt.

OLG Bamberg, Beschluß vom 12. Januar 1983 - 2 WF 232/82

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Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde in Familiensachen; Überprüfung der Richtigkeit eines Rechtskraftvermerks; Statthaftigkeit einer Beschwerde nach Ablehnung des Rechtskraftvermerks durch das Prozeßgericht; Anwendbarkeit des § 628 Abs. 1 ZPO auf Fälle isolierter Anfechtung der Folgesachen; Anfechtbarkeit eines Rechtskraftzeugnisses.
ZPO §§ 567, 576, 706

Auch in Scheidungsverbundverfahren findet gegen die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach § 706 ZPO lediglich die Erinnerung zu dem Prozeßgericht nach § 576 Abs. 1 ZPO, gegen eine bestätigende Entscheidung des Prozeßgerichts jedoch keine Beschwerde statt, auch nicht gegen den einen Aufhebungsantrag zurückweisenden Beschluß.

OLG Bamberg, Beschluß vom 19. Januar 1983 - 2 WF 242/82
FamRZ 1983, 519

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Versorgungsausgleich; betriebliche Altersvorsorge; Unverfallbarkeit infolge Satzungsänderung nach Ehezeitende.
BGB § 1587a

Zu der Berücksichtigung der nach dem Ende der Ehezeit als Folge einer späteren Satzungsänderung eingetretenen Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

OLG Bamberg, Beschluß vom 24. Januar 1983 - 2 UF 142/80

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Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Prozeßgebühr in Berufungsverfahren; »einstweilen zur Fristwahrung« eingelegtes Rechtsmittel.
BRAO § 31; ZPO § 91

Auch wenn das Rechtsmittel »einstweilen zur Fristwahrung« eingelegt worden ist, entstehen dem Beklagten erstattungsfähige anwaltliche Berufungskosten, wenn er infolge der besonderen Umstände des Falles davon ausgehen konnte, daß die Berufung durchgeführt werde.

OLG Bamberg, Beschluß vom 28. Januar 1983 - 5 W 2/83
JurBüro 1983, 1261

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