Entscheidungen OLG Schleswig 02/1983
BGB § 1594; ZPO § 121; BerHG § 4
1. Gemäß § 121 Abs. 2 ZPO kann der mittellosen Partei nur dann ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Vertretung erforderlich erscheint.
2. Bei einem einfachen Sachverhalt kann sich der Kläger nach dem Beratungshilfegesetz durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, und die Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle erheben.
OLG Schleswig, Beschluß vom 15. Februar 1983 - 1 W 36/83
DAVorm 1983, 688


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Leistungsfähigkeit; fiktiver Steuerabzug zugunsten unterhaltsberechtigter Kinder.
BGB § 1603
Zugunsten unterhaltsberechtigter Kinder (aus erster Ehe) ist bei dem Unterhaltsschuldner, der sich in die Steuerklasse V hat einstufen lassen, fiktiv ein Steuerabzug jedenfalls nur nach der Steuerklasse IV vorzunehmen.
OLG Schleswig, Beschluß vom 28. Februar 1983 - 8 UF 303/81
FamRZ 1983, 828 = SchlHA 1983, 135


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