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Entscheidungen OLG Hamm 01/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 01/1983



Prozeßkostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwalts an die Gegenpartei nur bei widersprechenden Anträgen der bereits anwaltlich vertretenen Partei.
ZPO § 121

Ist in einem Parteiprozeß, in dem die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich erscheint, eine Partei anwaltlich vertreten, so ist der Gegenpartei gleichwohl nur dann ein Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beizuordnen, wenn die anwaltlich vertrete Partei widerstreitende Anträge stellt.

OLG Hamm, Beschluß vom 3. Januar 1983 - 6 WF 660/82
JurBüro 1983, 614 = MDR 1983, 409

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Prozeßkostenhilfe; Wiederaufnahme der Ratenzahlungen bei Änderung der Schlußkostenrechnung.
ZPO § 120

Bei einer Änderung der Schlußkostenrechnung zu Ungunsten des Prozeßkostenhilfeempfängers ist die Wiederaufnahme der Ratenzahlungen auch dann anzuordnen, wenn nach der zunächst erstellten Schlußkostenrechnung die Summe der Raten die Kosten überstiegen, und deshalb der Überschuß an die Partei zurückgezahlt worden ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 5. Januar 1983 - 6 WF 4/83
JurBüro 1983, 613

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Entnahme des unpfändbaren Grundbetrages bei mehreren Einkunftsarten.
ZPO §§ 850c, 850e

Der unpfändbare Grundbetrag ist bei der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und laufenden Sozialleistungen (hier: Unfallrente) grundsätzlich der Sozialleistung zu entnehmen.

OLG Hamm, Beschluß vom 6. Januar 1983 - 14 W 126/82
DAVorm 1983, 741 = JurBüro 1983, 1576

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Prozeßkostenhilfe; Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; keine Prozeßkostenhilfe bei gleichzeitigem Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß.
BGB §§ 1591, 1593; ZPO § 114

Dem die Feststellung seiner Nichtehelichkeit begehrenden Antragsteller kann Prozeßkostenhilfe dann nicht bewilligt werden, wenn ihm gegen den leistungsfähigen Antragsgegner ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zusteht.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. Januar 1983 - 15 W 7/83
JurBüro 1983, 453

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft im Wege einstweiliger Anordnung; grobe (greifbare) Gesetzwidrigkeit.
BGB §§ 1361, 1605; ZPO §§ 620, 620c

1. Zu der Frage, ob ein unterhaltsbezogener Auskunftsanspruch unter getrennt lebenden Ehegatten durch eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts geregelt werden darf.
2. Falls das Familiengericht eine solche einstweilige Anordnung erlassen sollte, bedeutet dies jedenfalls keine »grobe (greifbare) Gesetzwidrigkeit«, die - in Erweiterung des § 620c ZPO - die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde begründet.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. Januar 1983 - 7 WF 653/82
FamRZ 1983, 515

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Kosten und Gebühren; Verhandlungsgebühr in einstweiligen Anordnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung.
ZPO § 620; BRAGO §§ 33, 41

Bei einer nichtstreitigen Verhandlung in einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 620 ZPO, die den Regeln der Zivilprozeßordnung folgen, entsteht lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. Januar 1983 - 6 WF 656/82
JurBüro 1983, 711

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; kein Anspruch auf Trennungsunterhalt bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft analog § 1361 BGB.
BGB § 1361; GVG § 23b

1. Ein Unterhaltsanspruch analog § 1361 BGB kommt nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht.
2. Behauptet die Partnerin indessen das Vorliegen eines solchen »familienrechtlichen Anspruchs«, dann ist zu dessen Beurteilung die Zuständigkeit der Familiengerichte gegeben, nicht jedoch auch zu der Beurteilung etwaiger nichtfamiliengerichtlicher Anspruchsgrundlagen.

OLG Hamm, Beschluß vom 10. Januar 1983 - 7 WF 673/82
FamRZ 1983, 273

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Erbrecht; Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses; Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs als Voraussetzung; Pflichtteilsentziehung wegen ehebrecherischer Beziehungen; Anfechtung des Entziehungsgrundes.
BGB § 2333

Die Wandlungen der gesellschaftlichen Anschauungen über die Ehe, die eheähnlichen Verbindungen und die sexuellen Beziehungen der Geschlechter bedeuten keine Sanktionierung des Ehebruchs. Ehebrecherische Beziehungen eines Abkömmlings berechtigen daher den Erblasser zu der Entziehung des Pflichtteils wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels nach § 2333 Nr. 5 BGB.

OLG Hamm, Urteil vom 11. Januar 1983 - 10 U 158/82
FamRZ 1983, 951 = NJW 1983, 1067 = MDR 1983, 490 = OLGZ 1986, 380 = DNotZ 1984, 50

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Familienvermögensrecht; Ausgleich von Geld- und/oder Sachleistungen für den Bau eines Familienwohnheims von Verlobten vor ihrer Eheschließung.
BGB §§ 241, 305, 705 ff, 812

Hat ein Verlobter vor der Eheschließung durch Geld- und/oder Sachleistungen zu dem Bau eines Wohnhauses auf dem Grundstück des anderen Verlobten beigetragen, um so gemeinsam mit diesem ein Familienwohnheim zu schaffen, dann kann ihm nach späterem Scheitern der Ehe ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zustehen. Bereicherungsansprüche scheiden dann aus, ebenso in der Regel auch Ansprüche gesellschaftsrechtlicher Natur.

OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 1983 - 11 U 161/82
FamRZ 1983, 494

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