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Entscheidungen OLG Düsseldorf 08/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 08/1983



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Aufstockungsunterhalt und eheliche Wirtschaftsgemeinschaft; grobe Unbilligkeit bei einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Beurteilung der Ehedauer; nur einseitig bei einem der Ehegatten liegendes eheliches Fehlverhalten.
BGB §§ 1573, 1579

1. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB entfällt nicht schon deshalb, weil die Eheleute keine Wirtschaftsgemeinschaft gebildet hatten.
2. Für die Beurteilung der Ehedauer im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Lebenssituation der Ehegatten im Einzelfall maßgeblich.
3. Nur ein einseitig bei einem der Ehegatten liegendes eheliches Fehlverhalten ist geeignet, die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erfüllen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. August 1983 - 2 UF 160/82
FamRZ 1983, 1139

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Pfändbarkeit von Kindergeld und des Zählkindvorteils; Pfändungsgrenze.
ZPO § 850d; SGB I §§ 48, 54

1. Kindergeld ist wie Arbeitseinkommen pfändbar.
2. Der Zählkindvorteil ist in vollem Umfange pfändbar, soweit dadurch nicht die zulässigen Pfändungsgrenzen überschritten werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 5. August 1983 - 3 W 175/83
DAVorm 1983, 962

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Familienunterhalt; Regelung des Wirtschaftsgeldes durch einstweilige Verfügung.
BGB §§ 1360, 1360a; ZPO §§ 935, 940

Der Anspruch eines Ehegatten auf Wirtschaftsgeld kann in dringenden Fällen durch einstweilige Verfügung geregelt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. August 1983 - 2 UF 178/83
FamRZ 1983, 1121

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Prozeßkostenhilfe; Einsatz des Vermögens; Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen die Eltern als Bestandteil des einsatzpflichtigen Vermögens; Vorrang der Haftung eines Elternteils auf Prozeßkostenvorschuß für eine minderjährige Prozeßpartei vor der staatlichen Pflicht zur Finanzierung des Rechtsstreits im Wege der Prozeßkostenhilfe.
BGB §§ 1601 ff, 1606; ZPO §§ 114, 115

1. Einer minderjährigen Prozeßpartei darf in einem Unterhaltsprozeß gegen den nicht sorgeberechtigten Elternteil dann keine Prozeßkostenhilfe bewilligt werden, wenn sie von dem sorgeberechtigten betreuenden Elternteil, ohne diesen in seinen finanziellen Verhältnissen unzumutbar zu belasten, einen ausreichenden Prozeßkostenvorschuß erlangen kann.
2. Hierfür ist es unerheblich, ob der betreuende Elternteil im Verhältnis zu dem sorgeberechtigten Elternteil verpflichtet ist, sich an dem Barunterhalt des Kindes zu beteiligen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11. August 1983 - 6 WF 184/83
FamRZ 1985, 198

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Prozeßkostenhilfe; keine Verpflichtung zur Kreditaufnahme zur Bezahlung von Prozeßkosten.
ZPO §§ 114, 115

Eine Partei, deren Einkommen die in der Tabelle Anlage 1 zu § 114 ZPO festgelegte Obergrenze nicht übersteigt, kann auch dann, wenn sie in der Lage ist, taugliche Sicherheiten zu stellen, in aller Regel nicht auf die Aufnahme eines Kredits zur Bezahlung von Prozeßkosten verwiesen werden, wenn sie die Kreditraten aus ihrem laufenden Einkommen zurückzahlen müßte.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24. August 1983 - 5 WF 146/83
JurBüro 1984, 931

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