Entscheidungen OLG Zweibrücken 01/1983
GKG § 12
In einfachen Scheidungsangelegenheiten ist es zulässig, den Gebührenwert um 30% herabzusetzen.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 10. Januar 1983 - 6 WF 189/82
JurBüro 1983, 1537


Verfahrensrecht; Scheidungsverbund; Zulässigkeit der Abtrennung einer Folgesache wegen unzumutbarer Verzögerung; Berufung nach Scheidung.
ZPO §§ 519, 623, 628
1. Eine Abtrennung des überwiegenden Teils der Folgesachen von der Ehesache und dem Versorgungsausgleich ist unzulässig, wenn der Aufschub der Ehesache bis zu der Entscheidung über die Folgesachen unter Berücksichtigung deren Bedeutung eine unzumutbare Härte darstellen würde. Erwägungen, die der Verfahrensvereinfachung dienen, reichen zu der Begründung einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ZPO nicht aus.
2. Hat das Familiengericht in einem solchen Falle nach der Abtrennung einer Folgesache die Ehe geschieden, so kann der Antragsteller zulässigerweise (nur) beantragen, das Urteil des Familiengerichts aufzuheben, und die Sache zur erneuten, auch die Folgesache umfassenden Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 12. Januar 1983 - 2 UF 101/82
FamRZ 1983, 623


Adoptionsrecht; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Erwachsenenadoption.
BGB §§ 1767, 1768
1. Die Annahme eines Volljährigen kann nur dann ausgesprochen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, daß zu einer persönlichen Beziehung der Beteiligten die Bereitschaft kommt, sich unbedingt und auf Dauer in allen Lebenslagen beizustehen.
2. Eine kurze Zeit persönlicher Bekanntschaft, die Zugehörigkeit des Anzunehmenden zu einem anderen Sprachkreis und Kulturkreis oder ein noch offener Asylgewährungsantrag des Anzunehmenden schließen die Adoption nicht grundsätzlich aus; sie veranlassen das Vormundschaftsgericht aber zu einer besonders sorgfältigen Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 19. Januar 1983 - 3 W 225/82
FamRZ 1983, 533


Ehewohnung und Hausrat; Unzulässigkeit einer Teilentscheidung bei der Hausratsverteilung.
HausrVO §§ 1, 2, 8
In die Teilung des Hausrats ist der gesamte, bisher nicht verteilte Hausrat einzubeziehen.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 19. Januar 1983 - 6 UF 229/82
FamRZ 1983, 1148


Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Androhung von Zwangsgeld zur Erzwingung der Vornahme einer unvertretbaren Handlung.
ZPO § 888
Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Vornahme einer unvertretbaren Handlung ist zulässig.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 20. Januar 1983 - 6 WF 192/82
JurBüro 1983, 1578


Ehewohnung und Hausrat; Räumung oder Herausgabe einer Ehewohnung ohne anhängiges Scheidungsverfahren; vorläufiger Rechtsschutz im Wege einstweiliger Anordnung.
BGB § 1361b; ZPO §§ 620, 940; HausrVO §§ 1, 13, 18a
Unzulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe oder Räumung einer Ehewohnung.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 24. Januar 1983 - 6 UF 20/83
FamRZ 1983, 1254


Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; einstweilige Verfügungen; Aufhebung einer unbefristeten einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Ehegattenunterhalt (Leistungsverfügung).
BGB § 1361; ZPO §§ 927, 936
1. Der Unterhaltsschuldner kann die Aufhebung einer unbefristeten einstweiligen Verfügung auf Zahlung von Ehegattenunterhalt (§ 1361 BGB) verlangen, wenn er längere Zeit (hier: 17 Monate) seiner Unterhaltsverpflichtung freiwillig nachgekommen ist.
2. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Unterhaltsschuldner seine freiwilligen Zahlungen wieder einstellt, sofern zwischenzeitlich das Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien anhängig geworden ist.
OLG Zweibrücken, Urteil vom 26. Januar 1983 - 2 UF 86/82
FamRZ 1983, 415


Prozeßkostenhilfe; kein Verkehrsanwalt in einfach gelagerten Scheidungsfällen.
ZPO § 121
Für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts kommt es entscheidend darauf an, ob von der Partei erwartet werden kann, ihre Prozeßbevollmächtigten in ausreichendem Maße schriftlich zu informieren.
OLG Zweibrücken, Beschluß vom 28. Januar 1983 - 6 WF 2/83
JurBüro 1984, 133


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