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Entscheidungen OLG Karlsruhe 03/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 03/1983



Verfahrensrecht; Unterhaltsrechtsstreit; Festsetzung des Verfahrenswertes bei Klage auf Auskunft und Unterhaltserhöhung sowie Widerklage auf Herabsetzung der Unterhaltsrente.
GKG §§ 17, 18, 19

Die Streitwerte einer Stufenklage auf Auskunft und Unterhaltserhöhung sowie einer Widerklage auf Herabsetzung der Unterhaltsrente sind zusammenzurechnen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 3. März 1983 - 5 WF 1/83
AnwBl 1984, 203

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Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Notwendigkeit einer konkreten Fassung des Auskunftserteilungsurteils; Ausschluß der Zwangsvollstreckung bei nicht konkreter Fassung dieser Entscheidung.
BGB § 1605; ZPO §§ 253, 888

Zu der Notwendigkeit der konkreten Fassung eines Urteils wegen Erteilung einer Auskunft, und zu dem Ausschluß der Zwangsvollstreckung bei nicht konkreter Fassung dieser Entscheidung.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. März 1983 - 2 WF 20/83
FamRZ 1983, 631

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Geltung des Gegenstandswertes einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich von mindestens 1.000 DM auch für die Vergleichsgebühr.
BGB § 1587o; GKG § 17a; BRAGO § 23

1. Der Gegenstandswert einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist auch dann mit mindestens 1.000 DM festzusetzen, wenn die Parteien nur über einen Differenzbetrag von monatlich 3,70 DM gestritten haben.
2. Dieser Gegenstandswert ist auch der Vergleichsgebühr zugrunde zu legen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. März 1983 - 5 WF 29/83
AnwBl 1983, 524 = Justiz 1984, 105 [Ls]

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Versorgungsausgleich; Ausgleich einer Zusatzversorgung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
BGB § 1587g; 1. EheRG Art. 12 Nr. 3

1. Bei der Berechnung der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung zu zahlenden Ausgleichsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind sämtliche wertbildenden Faktoren, also zum Beispiel auch die Verkürzung der gesamtversorgungsfähigen Zeit infolge vorzeitiger Verrentung, zu berücksichtigen (§ 1587g Abs. 2 BGB).
2. Der höchstmögliche Kürzungsbetrag gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG ist dann folgendermaßen zu ermitteln: Zunächst wird der Trennungszeitanteil der Gesamtversorgung nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis berechnet; hiervon wird die in der Trennungszeit von dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten erworbene gesetzliche Rentenanwartschaft subtrahiert. Der sich ergebende Betrag kann um die Hälfte gekürzt werden.
3. Der so zu dem Ehezeitende festgestellte Ausgleichsanspruch ist entsprechend der Entwicklung der Rente aus der Zusatzversorgung den Verhältnissen in dem Entscheidungszeitpunkt anzupassen.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. März 1983 - 16 UF 153/82
FamRZ 1983, 605 = Justiz 1983, 310 [Ls]

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Bürgerliches Recht; Persönlichkeitsrecht; wirksame Einwilligung einer beschränkt Geschäftsfähigen in Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts.
BGB §§ 107, 110, 812, 823, 1004; KUG § 22

1. Die Einwilligung einer 16- bis 17-Jährigen, am Badestrand mit entblößtem Oberkörper fotografiert zu werden, sowie ihr Einverständnis mit einer Verbreitung solcher Aufnahmen in dem Katalog eines Reiseunternehmers sind wirksam, sofern die Minderjährige nach ihrer sittlichen und geistigen Reife die Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag.
2. Steht die Einwilligende unmittelbar vor Vollendung ihres 17. Lebensjahres, und besucht sie die 11. Klasse eines Gymnasiums, so liegen Umstände vor, die regelmäßig ein gewisses Maß an geistiger und sittlicher Reife erwarten lassen, und für die Fähigkeit der eigenverantwortlichen Entscheidung über die Genehmigung zu der Herstellung und Verwendung von Aufnahmen der genannten Art sprechen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31. März 1983 - 4 U 179/81
FamRZ 1983, 742 = Justiz 1983, 457 [Ls]

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