Entscheidungen OLG Hamm 06/1983
BGB §§ 1569 ff; ZPO § 323
Eine Änderung der als Orientierungshilfe dienenden Quote zu der Bestimmung des Ehegattenunterhalts in unterhaltsrechtlichen Leitlinien (zunächst 1/3, jetzt 3/7) stellt keinen Abänderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO dar: Die Quote in den Leitlinien ist allein Ausdruck der wertenden Entscheidung über den Ermessensbegriff des nach den ehelichen Lebensverhältnissen jeweils angemessenen Unterhalts, so daß die Änderung der Quote lediglich als eine Bewertungsänderung eines in tatsächlicher Hinsicht unveränderten Sachverhalts anzusehen ist.
OLG Hamm, Urteil vom 6. Juni 1983 - 8 UF 67/83
FamRZ 1983, 1039 = NJW 1984, 315


Erbrecht; Wiederherstellung eines aufgehobenen früheren Testaments; Wiederaufleben der Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments mit Rücknahme eines notariell beurkundeten Testaments aus der amtlichen Verwahrung; Bedeutsamkeit des Aufbewahrungsorts (Wäschestapel) des privatschriftlichen Testaments; Auslegung einer Formulierung als Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft.
BGB § 2258
Ist ein früheres Testament durch ein späteres aufgehoben worden, und wird das spätere Testament widerrufen, so wird das frühere Testament nur dann nicht wieder wirksam, wenn sich der Wille des Erblassers in dem Zeitpunkt des Widerrufs positiv feststellen läßt, die Wirksamkeit des früheren Testaments nicht wiederherzustellen.
OLG Hamm, Beschluß vom 10. Juni 1983 - 15 W 16/82
Rpfleger 1983, 401


Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts bei Armenrechtsbewilligung nach dem Stichtag 01.01.1981.
BRAGO § 123; PKHG Art. 5
Werden den Beteiligten in einer vor dem 1. Januar 1981 anhängig gewordenen Ehesache nach dem Stichtag das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwälte beigeordnet, dann bestimmt sich die Höhe der ihnen aus der Staatskasse zustehenden Entschädigung nach § 123 BRAGO n.F.
OLG Hamm, Beschluß vom 10. Juni 1983 - 6 WF 151/83
AnwBl 1983, 572


Prozeßkostenhilfe; Umfang für Verfahren der einstweiligen Anordnung in Ehesachen.
ZPO §§ 119, 620, 620b
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach § 620 ZPO umfaßt ohne weiteres auch das spätere Abänderungsverfahren nach § 620b ZPO.
OLG Hamm, Beschluß vom 13. Juni 1983 - 6 WF 332/83
JurBüro 1983, 1722 = MDR 1983, 847 = Rpfleger 1984, 34 = DAVorm 1984, 320 [Ls]


Bürgerliches Recht; Landpachtvertrag; Kündigung wegen sittenwidriger Beziehungen eines nahen Verwandten des Pächters zu dem Ehegatten des Verpächters.
BGB §§ 556, 581
Zu der Kündigung eines Landpachtvertrages wegen sittenwidriger Beziehungen eines nahen Verwandten des Pächters zu dem Ehegatten des Verpächters.
OLG Hamm, Urteil vom 14. Juni 1983 - 10 U 11/83
AgrarR 1984, 277


Verfahrensrecht; fristgerechte Vollziehung einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten einstweiligen Verfügung.
BGB §§ 1569 ff; ZPO §§ 929, 936
Ergeht die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf mehrere Unterhaltsraten aufgrund mündlicher Verhandlung durch ein von Amts wegen zugestelltes Urteil, muß zu der Wahrung der Vollziehungsfrist zumindest innerhalb eines Monats ab Verkündung der Entscheidung entweder die Parteizustellung erfolgen, oder es muß bei unterbliebener Parteizustellung neben der Amtszustellung innerhalb eines Monats ab Verkündung der Entscheidung eine Vollstreckung mit Außenwirkung gegenüber dem Schuldner zumindest für die bis dahin fälligen Unterhaltsraten erfolgen.
OLG Hamm, Urteil vom 14. Juni 1983 - 1 UF 105/83
FamRZ 1983, 1254


Verfahrensrecht; Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts; kein Fall der Säumnis bei Erwirkung eines Versäumnisurteils entgegen anwaltlichem Standesrecht.
ZPO §§ 238, 337, 345, 513
1. Gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das nach einem Wiedereinsetzungsantrag der Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen worden ist, ist nur die Berufung zulässig. Diese kann nur darauf gestützt werden, daß ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe.
2. Ein Fall der Säumnis hat nicht vorgelegen, wenn der Prozeßbevollmächtigte der einen Partei gegen die anwaltlich vertretene Gegenpartei entgegen anwaltlichem Standesrecht ein Versäumnisurteil erwirkt.
OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 1983 - 1 UF 88/83
AnwBl 1983, 515 = Rbeistand 1983, 216


Prozeßkostenhilfe; Beschwerderecht der Bundes- oder Landeskasse gegen die Nichtfestsetzung oder zu niedrige Festsetzung von Raten.
ZPO § 127
1. Ist einer Partei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so steht der Bundes- oder Landeskasse gegen die Nichtfestsetzung oder gegen die zu niedrige Festsetzung von Raten ein Beschwerderecht zu; unanfechtbar ist nur die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe.
2. Die Beschwerde muß innerhalb der für die Nachforderung von Gerichtskosten bestimmte Frist der § 7 GKG, § 15 KostO (Ablauf des nächsten Kalenderjahres seit Rechtskraft bzw. endgültiger Erledigung der Hauptsache) eingelegt werden.
OLG Hamm, Beschluß vom 22. Juni 1983 - 6 WF 236/83
JurBüro 1984, 778 = Rpfleger 1983, 457 [Ls]


Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes; Geschäftswert der Wohnungsbenutzungsregelung nur für die Trennungszeit.
BGB § 1361a; HausrVO § 21
Der Geschäftswert eines Verfahrens nach der Hausratsverordnung zur Regelung der Wohnungsbenutzung für die Trennungszeit bestimmt sich nach § 21 Abs. 2 HausrVO; jedoch kann in diesem Fall der Jahresmietwert unterschritten werden.
OLG Hamm, Beschluß vom 30. Juni 1983 - 7 UF 419/83
JurBüro 1983, 1864


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