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Entscheidungen OLG Bremen 05/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 05/1983



Kosten und Gebühren; volle Prozeßgebühr bei Antrag des Schuldners auf Durchführung des Streitverfahrens.
BRAGO §§ 32, 43

1. Die volle Prozeßgebühr entsteht für den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners, wenn er in dessen Auftrag nach der Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid als erster die Durchführung des Streitverfahrens gemäß § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO beantragt; hieran ändert sich nichts durch die nachfolgende Rücknahme des Mahnantrages.
2. In diesem Fall ist die Prozeßgebühr gemäß § 91 Abs. 1 ZPO überdies erstattungsfähig, jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Durchführung des Streitverfahrens von dem Schuldner erst gestellt wurde, nachdem der Gläubiger von ihm vergeblich zu der Fortsetzung des Verfahrens aufgefordert worden war.

OLG Bremen, Beschluß vom 10. Mai 1983 - 2 W 36/83
JurBüro 1983, 1666

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