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Entscheidungen OLG Hamburg 11/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 11/1983



Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte für Ehesachen für eine Vollstreckungsabwehrklage des einen Ehegatten gegen den anderen.
ZPO §§ 12 ff, 36, 261, 621, 797, 797a, 802

Erhebt ein Ehegatte gegen den anderen während der Anhängigkeit einer Ehesache Vollstreckungsabwehrklage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Gütestellenvergleich für unzulässig zu erklären, so ist hierfür das Gericht der Ehesache zuständig.

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. November 1983 - 15 UFH 9/83
FamRZ 1984, 68

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; gesteigerte (verschärfte) Leistungspflicht.
BGB § 1603

Der gesteigert Unterhaltspflichtige muß sich besonders intensiv um Arbeit bemühen.

OLG Hamburg, Beschluß vom 4. November 1983 - 16 WF 78/83
FamRZ 1984, 924

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Versorgungsausgleich; Anwendung von § 1587c Nrn. 1 und 3 BGB; Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleich.
BGB § 1587c; ZPO §§ 623, 629, 629a

1. Ist ein Verbundurteil nur bezüglich mehrerer Folgesachen angegriffen worden, und gilt deshalb der Grundsatz des Verfahrensverbundes nicht für das Rechtsmittelgericht, so ist bei Ergehen einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich durch Beschluß zu entscheiden, auch wenn es sich bei den anderen in die Rechtsmittelinstanz gelangten Folgesachen um solche handelt, über die durch Urteil zu entscheiden ist.
2. Zu der Anwendung von § 1587c Nrn. 1 und 3 BGB, wenn im Falle einer im Jahre 1939 geschlossenen Ehe der - ausgleichspflichtige - Ehemann erst im Jahre 1953 aus der Kriegsgefangenschaft heimkehrte, die Ehefrau in der Ehewohnung mit einem anderen Manne zusammenlebend vorfand, dessen ungeachtet aber ebenfalls in die Ehewohnung einzog, der Ehefrau und dem anderen Manne noch den Aufbau einer Existenz ermöglichte, und erst ab dem Jahre 1962 nicht mehr mit der Ehefrau in der Ehewohnung lebte, nachdem diese zusammen mit dem anderen Manne ausgezogen war.
3. Für denjenigen Teil der Versorgungsrechte, der auf die Zeit von der Eheschließung bis Ende 1961 zurückgeht, greift § 1587c BGB in beiden angeführten Alternativen nicht ein. Die durch den Militärdienst und die anschließende Kriegsgefangenschaft des Ehemannes bedingte tatsächliche Trennung rechtfertigt die Annahme grober Unbilligkeit insoweit nicht, ebenso wenig wie für die Zeit bis 1962.
4. Ab Anfang 1962 wird der Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB jedenfalls durch die nunmehr vollzogene und 20 Jahre lang bis zu dem Ende der Ehezeit aufrecht erhaltene Trennung der Eheleute gerechtfertigt.

OLG Hamburg, Beschluß vom 14. November 1983 - 2 UF 13/83
FamRZ 1984, 398

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Prozeßkostenhilfe; Behandlung von Unterhalt und Kindergeld in Rahmen der Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 114, 115

1. Ein Kind, für das der angemessene Barunterhalt gezahlt wird, kann bei dem sorgeberechtigten Prozeßkostenhilfe begehrenden Antragsteller auch dann nicht als unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden, wenn die Unterhaltszahlung hinter dem Tabellenfreibetrag von 450 DM zurückbleibt.
2. Ist das Einkommen des Kindes zwar nicht gering im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO, muß aber auch der sorgeberechtigte Elternteil noch Barleistungen für das Kind erbringen, können diese über § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO als besondere Verbindlichkeit berücksichtigt werden.
3. Liegt das Einkommen des Kindes unter den Tabellenfreibeträgen, dann wird der Prozeßkostenhilfe begehrende Antragsteller jedenfalls nicht benachteiligt, wenn ihm in sachgerechter Anwendung des § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO in einem solchen Falle der volle Tabellenfreibetrag gewährt, dafür aber Kindeseinkommen und Kindergeld zum Zwecke der Ratenermittlung seinem Einkommen hinzugeschlagen werden.

OLG Hamburg, Beschluß vom 14. November 1983 - 16 WF 77/83
FamRZ 1984, 188 = JurBüro 1984, 776

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; angemessener Unterhaltsbedarf eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes; Fortführung der Düsseldorfer Tabelle für volljährige Kinder; Festlegung des Unterhaltsbedarfs; Haftungsanteile der geschiedenen und wiederverheirateten Elternteile; Anrechnung der Gewährung einer Unterkunft auf die Unterhaltsverpflichtungen eines Elternteils.
BGB §§ 1601, 1603, 1606, 1610

1. Bei der Festlegung des Unterhaltsbedarfs volljähriger, in Ausbildung befindlicher Kinder kann auf die Regelungen über die staatliche Ausbildungsförderung zurückgegriffen werden, wobei mit den staatlichen Förderungsmitteln nur die Mindestbedürfnisse der Auszubildenden abgedeckt werden sollen, während unterhaltsrechtlich der angemessene Lebensbedarf maßgebend ist. Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das noch bei einem Elternteil lebt, beträgt daher zur Zeit 765 DM, abzüglich einer Wohnkostenersparnis, die im Regelfall in Anlehnung an § 13 Abs. 2 BAföG auf 125 DM geschätzt werden kann.
2. Die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle zu der Berechnung der Unterhaltszahlungen auch für Volljährige, bei denen es wegen des weggefallenen Betreuungsunterhalts um die Ermittlung des gesamten Unterhaltsbedarfs geht, stößt insoweit auf Schwierigkeiten, als die Tabelle vor allem für die unteren Einkommensstufen nur einen Ausschnitt des wirklichen Unterhaltsbedarfs wiedergibt. Hinzu kommt, daß die Düsseldorfer Tabelle nach Einkommensgruppen der Eltern gestaffelt ist, und eine ähnliche Unterscheidung bei der Festlegung des Unterhaltsbedarfs Volljähriger im Regelfall entbehrlich ist.
3. Das Wohnen des volljährigen Kindes im Elternhaus führt nur zu einer Wohnkostenersparnis, während der sonstige Lebensbedarf des Kindes nicht wesentlich davon abhängig ist, wo das Kind wohnt. Auch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird den im Elternhaus lebenden Kindern der gleiche Grundbedarf zubilligt, und es wird nur hinsichtlich der Wohnkosten differenziert.
4. Nimmt das in dem Haushalt eines Elternteils lebende Kind den anderen Elternteil auf Barunterhalt in Anspruch, dann ist bei der Unterhaltsbemessung auch ein Betrag zur Deckung der Wohnkosten zu berücksichtigen. Das gilt sowohl für das minderjährige als auch für das volljährige Kind. Der Wohnbedarf ist Barbedarf, für den bei dem minderjährigen Kind grundsätzlich der Barunterhaltspflichtige aufkommen muß.
5. Bei der Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern können sowohl der Selbstbehalt der wiederverheirateten Mutter als auch der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Vaters mit 900 DM bewertet werden.
6. Gewährt ein Elternteil dem Kind Unterkunft, ist dies auf seine Unterhaltsverpflichtung anzurechnen. Auch wenn der Elternteil von dem bei ihm lebenden Kind keine Miete verlangt, darf dies nicht zu der Annahme verleiten, daß das Kind keinen Wohnbedarf hat. Der dem Kinde Wohnung gewährende Elternteil würde im Verhältnis zu dem anderen Elternteil unangemessen benachteiligt, wenn dieser Umstand bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt würde, denn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, will den anderen durch seine dem Kind gegenüber erbrachten Leistungen regelmäßig nicht entlasten.

OLG Hamburg, Urteil vom 29. November 1983 - 16 UF 58/83
FamRZ 1984, 190

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