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Entscheidungen OLG Düsseldorf 12/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Düsseldorf 12/1983



Prozeßkostenvorschuß; Anspruch gegen den Ehegatten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus vormaliger Ehe; Akteneinsicht des Gegners im Prozeßkostenhilfeverfahren.
BGB § 1360a; ZPO §§ 118, 299

1. Es besteht kein Prozeßkostenvorschußanspruch eines Ehegatten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche, die in der ehelichen Lebensgemeinschaft einer geschiedenen Ehe ihre Wurzel haben, gegen den Ehegatten der danach geschlossenen Ehe.
2. Dem Gegner der Prozeßkostenhilfe beantragenden Partei steht kein Einsichtsrecht in die Unterlagen über die persönlichen Verhältnisse (subjektive Voraussetzungen) zu.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 1. Dezember 1983 - 10 U 102/83
FamRZ 1984, 388 = JurBüro 1984, 1412 = MDR 1984, 321 = JMBl NW 1984, 41 = Rpfleger 1984, 200

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Versorgungsausgleich; Durchführung auch bei der Scheidung durch ein österreichisches Gericht nach österreichischem Recht.
BGB § 1587; EGBGB Art. 17

Zu der Frage der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung einer Ehefrau, die zugleich die österreichische und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und die von ihrem österreichischem Ehemann durch ein österreichisches Gericht und in Anwendung österreichischen Rechts geschieden worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 8. Dezember 1983 - 4 UF 141/83
FamRZ 1984, 714

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Prozeßkostenhilfe; Einsatz eines Sparguthabens zur Bezahlung der Prozeßkosten.
ZPO § 115; BSHG §§ 27, 88

Beantragt jemand Prozeßkostenhilfe, so erbittet er Hilfe in einer besonderen Lebenslage im Sinne des § 27 Abs. 2 BSHG; er braucht deshalb entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG Sparguthaben, Barbeträge oder sonstige Geldwerte bis zu 4.000 DM nicht zu der Bezahlung der Prozeßkosten einzusetzen.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. Dezember 1983 - 5 WF 260/83
JurBüro 1984, 930

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Prozeßkostenhilfe; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; kein Beschwerderecht des Prozeßbevollmächtigten gegen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe.
ZPO §§ 115, 120, 127

Wird einer Partei Prozeßkostenhilfe unter Festsetzung eines aus ihrem Vermögen zu zahlenden Betrages bewilligt, dann ist die dagegen gerichtete Beschwerde ihres Prozeßbevollmächtigten, mit der dieser geltend macht, der festgesetzte Betrag decke seine Wahlanwaltskosten nicht, gemäß § 127 Abs. 1 S. 1 ZPO unstatthaft.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. Dezember 1983 - 5 WF 273/83
JurBüro 1984, 936

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Verfahrensrecht; Zuständigkeit der Gerichte; internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für eine Sorgerechtsentscheidung im Wege einstweiliger Anordnung.
ZPO §§ 328, 620; MSA Art. 1

1. Ein gewöhnlicher Aufenthalt eines minderjährigen Kindes durch soziale Eingliederung kann auch dann entstehen, wenn es von einem Elternteil eigenmächtig von dem bisherigen Aufenthaltsort der Familie im Ausland (hier: Italien) nach Deutschland verbracht worden ist.
2. Die deutschen Gerichte sind nach der Entstehung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes international auch dann für einstweilige Anordnungen über die elterliche Sorge zuständig, wenn eine entgegenstehende einstweilige Anordnung eines ausländischen (hier: italienischen) Gerichts, die rechtskräftig für vollstreckbar erklärt ist, vorliegt.
3. Die Entscheidung des international zuständigen deutschen Gerichts im Wege der einstweiligen Anordnung hat nach deutschem Recht zu erfolgen, wobei es allein auf das Wohl des Kindes ankommt.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 1 WF 336/83
FamRZ 1984, 194

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Prozeßkostenhilfe; Entscheidungsreife; keine Schlechterstellung des Antragstellers.
ZPO §§ 114, 117, 118

Der Beklagte darf wegen Prozeßkostenhilfe nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil eine rechtzeitige Entscheidung über sein Prozeßkostenhilfegesuch versehentlich unterblieben ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21. Dezember 1983 - 3 W 388/83
DAVorm 1985, 1009

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Internationales Privatrecht; Anwendung des italienischen Ehegüterrechts bei Doppelstaatern; Ehegüterrechtsstatut bei Grundstückserwerb.
EGBGB Art. 15; EheAbk Art. 2

1. Zu dem anwendbaren Güterrecht und zu der Eintragung von Eheleuten als Grundstückseigentümer, wenn ein Italiener eine Deutsche geheiratet hat, die durch die Eheschließung auch die italienische Staatsangehörigkeit erworben hat.
2. Bei Doppelstaatern ist an die effektive Staatsangehörigkeit anzuknüpfen. Diese ist für die ehegüterrechtlichen Beziehungen einer mit einem Italiener verheirateten deutschen (und italienischen) Frau die italienische, weil die Ehegatten unter der vermuteten Anwendbarkeit italienischen Ehegüterrechts aufgrund des Art. 2 Haager Ehewirkungsabkommen die Ehe geschlossen haben.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23. Dezember 1983 - 3 W 170/83
Rpfleger 1984, 188 = IPRax 1984, 156 = MittRhNotK 1985, 62 = FamRZ 1984, 797 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe bei Stufenklage.
ZPO §§ 114, 254

Bei einer Stufenklage ist Prozeßkostenhilfe nicht nur für den Auskunftsantrag, sondern auch schon vor Bezifferung für den Zahlungsantrag zu bewilligen, jedoch mit der Einschränkung, daß sie nur für den unbezifferten Zahlungsantrag auf der Grundlage des derzeitigen Sachstandes bewilligt wird.

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 28. Dezember 1983 - 2 WF 278/83
FamRZ 1984, 501

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