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Entscheidungen OLG Celle 02/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Celle 02/1983



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Leistungsfähigkeit; Unterhaltsrelevanz der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Eigenverschuldens des unterhaltspflichtigen Arbeitnehmers.
BGB §§ 242, 1361

Erklärt sich ein unterhaltspflichtiger Arbeitnehmer mit einer wegen schwieriger Auftrags- und Beschäftigungslage berücksichtigten Änderungskündigung (geplante 10%-ige Lohnkürzung) nicht einverstanden, und wird er daraufhin entlassen, dann muß er dies unterhaltsrechtlich gegen sich gelten lassen.

OLG Celle, Urteil vom 1. Februar 1983 - 17 UF 193/82
FamRZ 1983, 704

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Eheschließung; keine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Scheidung einer Scheinehe.
BGB § 1565; ZPO § 114

Zu der Frage der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Antrag auf Scheidung einer Ehe mit einem Ausländer, die gegen Entgelt und nur deshalb geschlossen worden ist, um diesem die Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik zu erhalten (sogenannte »Scheinehe«).

OLG Celle, Beschluß vom 16. Februar 1983 - 10 WF 142/82
FamRZ 1983, 593

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Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Unzulässigkeit einer einstweiligen Verfügung auf Unterhalt für die Vergangenheit.
BGB § 1361; ZPO §§ 935, 940

Eine einstweilige Verfügung auf Unterhalt für die Vergangenheit ist selbst dann nicht möglich, wenn eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung des Amtsgerichts auf Widerspruch hin aufgehoben worden ist.

OLG Celle, Beschluß vom 16. Februar 1983 - 12 UF 232/82
FamRZ 1983, 622

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Höferecht; Ansprüche aus Altenteilsrecht; Bemessung des Altenteilsrechts; Aufrechnungsverbot; Umwandlung des Naturalaltenteils in eine monatlich im voraus fällige Entschädigung in Geld.
BGB §§ 157, 242, 394; ZPO § 850b; ndsAGBGB § 14

1. Für die Umwandlung des Naturalaltenteils in eine monatlich im voraus fällige Entschädigung in Geld gilt die Bestimmung des § 14 ndsAGBGB in Verbindung mit §§ 157, 242 BGB.
2. Dies gilt nicht nur für die Vergangenheit, soweit es sich um bisher rückständige Leistungen handelt, sondern auch um die künftig fälligen.
3. So lange der mit dem Altenteilsrecht belastete Grundbesitz ein Hof ist, auf dem sich ein landwirtschaftlicher Betrieb befindet, kann es zwar für die Bemessung des Altenteilsrechts maßgeblich auch auf dessen Leistungsfähigkeit ankommen; ist aber auf dem mit dem Altenteilsrecht belasteten Grundbesitz kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr vorhanden, so spielt dessen Leistungsfähigkeit für die Bemessung der Altenteilsleistungen keine Rolle mehr.
4. Altenteilsansprüche sind keine Unterhaltsansprüche, sondern Ansprüche eigener Art; deshalb finden auf Altenteilsansprüche die für Unterhaltsansprüche geltenden §§ 1601 ff BGB auch nicht entsprechende Anwendung. Der gesetzliche Anspruch auf Gewährung eines Altenteils nach § 14 HöfeO besteht unabhängig von der Vermögenslage des Berechtigten, weil es sich insoweit um einen originären Anspruch handelt; dies gilt auch für ein vertraglich begründetes Altenteil.
5. Gegen Altenteilsforderungen aller Art kann der Verpflichtete gemäß § 394 BGB grundsätzlich nicht aufrechnen, da sie nach § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Dieses Aufrechnungsverbot tritt ausnahmsweise dann zurück, wenn Treu und Glauben dies erfordern.
6. Die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlich unerlaubten und vorsätzlich vertragwidrigen Handlungen ist zulässig, soweit diese demselben Lebensverhältnis entstammen.

OLG Celle, Beschluß vom 28. Februar 1983 - 7 Wlw 53/82
AgrarR 1983, 306

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