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Entscheidungen OLG Frankfurt 12/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 12/1983



Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; mangelnde Bestimmtheit der Auskunftspflicht; Auslegung zwischen Klagezustellung und Urteilserlaß.
BGB §§ 1361, 1580, 1605; ZPO §§ 253, 888

Ist in der Urteilsformel eines Auskunftsurteils nicht bestimmt, auf welchen Zeitraum sich die Auskunfterteilung beziehen soll, dann kann das Urteil allenfalls dahin ausgelegt werden, daß die Auskunftspflicht die Zeit zwischen Klagezustellung und Urteilserlaß umfaßt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 1 WF 224/83
FamRZ 1984, 271

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des Unterhalts in Mangellagen.
BGB §§ 1570, 1581

1. Im Rahmen der Bemessung des Unterhalts in Mangellagen sind die jeweils angemessenen Unterhaltsansprüche einzusetzen, nicht (mehr) fixe Einsatzbeträge.
2. Bei dem nachehelichen Unterhalt darf der angemessene Eigenbedarf (= großer Selbstbehalt) des Unterhaltsschuldners in keinem Falle unterschritten werden.

OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Dezember 1983 - 1 UF 125/83
FamRZ 1984, 282

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Kosten und Gebühren; Berücksichtigung eines Prozeßkostenvorschusses bei Kostenquotelung.
BGB § 1360a; ZPO §§ 104, 106

Im Falle einer Kostenquotelung nach § 106 ZPO hat sich der nach der Kostenentscheidung ergebende prozessuale Kostenanspruch auf denjenigen Teil der eigenen Kosten zu beziehen, der nicht schon durch den erhaltenen unbestrittenen Prozeßkostenvorschuß befriedigt ist. Dabei muß eine Bereicherung des Vorschußempfängers vermieden werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. Dezember 1983 - 3 WF 92/83
JurBüro 1985, 305

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Leistungsfähigkeit; Unterschreitung des angemessenen Eigenbedarfs in krassen Ausnahmefällen.
BGB §§ 1571, 1581

In krassen Ausnahmefällen darf bei dem nachehelichen Unterhalt der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen unterschritten werden, keineswegs aber der sogenannte notwendige Selbstbehalt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Dezember 1983 - 1 UF 89/83
FamRZ 1984, 593

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Vormundschaft und Pflegschaft; Anlage von Mündelgeld.
BGB §§ 1807, 1811

Eine Ausnahme von der mündelsicheren Anlage bei einer Sparkasse (§ 1807 Nr. 5 BGB) kann nur dann gestattet werden, wenn die freie Geldanlage dem Mündel/Pflegling besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, und gleichermaßen sicher ist.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. Dezember 1983 - 20 W 590/83
Rpfleger 1984, 147

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Elementarunterhalt und Vorsorgeunterhalt; Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts.
BGB §§ 1572, 1573, 1578

Hat der nachehelichen Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte Zugewinn erlangt (hier: 180.000 DM in bar), kann ein gewisser Abschlag von der Unterhaltsquote gerechtfertigt sein.

OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Dezember 1983 – 1 UF 105/83
FamRZ 1984, 281

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Unterhaltsverpflichtung der leiblichen Eltern bei Adoption; Glaubhaftmachung im Falle eidesstattlicher Versicherungen.
BGB §§ 1750, 1751

1. Von dem Zeitpunkt der Erteilung der Einwilligungserklärung leiblicher Eltern in die von dem Annehmenden beantragte Adoption ruht im Falle der Pflegeübernahme durch den Annehmenden die Unterhaltsverpflichtung der Eltern (§ 1751 Abs. 4 S. 1 BGB).
2. Scheitert die Adoption, so tritt die Unterhaltsverpflichtung der leiblichen Eltern von dem Zeitpunkt ab wieder voll gemäß ihrer Primärhaftung ein, in dem die Einwilligung der Eltern entfällt, und die Obhut des Annehmenden über das Kind faktisch geendet hat.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 27. Dezember 1983 - 1 WF 281/83
FamRZ 1984, 312

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Elterliche Sorge; Kriterien für eine vorläufige Übertragung des Sorgerechts; sofortige Beschwerde nach § 620c ZPO gegen Ablehnung der Änderung einer einstweiligen Anordnung betreffend elterliche Sorge.
BGB § 1672; ZPO §§ 620, 620b, 620c

1. Maßgebliche Kriterien für die vorläufige Übertragung des elterlichen Sorgerechts sind der Kontinuitätsgrundsatz, die Erziehungsfähigkeit der Eltern und das Förderungsprinzip.
2. Die sofortige Beschwerde nach § 620c ZPO gegen eine nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung des Familiengerichts, durch die die beantragte Änderung einer einstweiligen Anordnung betreffend die elterliche Sorge abgelehnt worden ist, ist statthaft.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 30. Dezember 1983 - 1 WF 265/83
FamRZ 1984, 296

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