Entscheidungen OLG München 01/1983
BGB § 1379; ZPO §§ 91a, 139, 254, 264, 308
1. Bei einer Stufenklage haben die gegenüber dem bestimmten Leistungsanspruch vorangehenden Ansprüche wie der auf Auskunfterteilung keine selbständige prozessuale Bedeutung, so daß ein Teilurteil gemäß § 91a ZPO nicht statthaft ist.
2. Erklärt der Kläger seinen Anspruch auf Auskunfterteilung »für erledigt«, so läßt er diesen Anspruch fallen, und kündigt die Umstellung seiner Klage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO auf den Anspruch der nächsten Stufe an.
3. Das Gericht ist in diesem Falle gemäß § 139 ZPO gehalten, auf einen sachdienlichen Antrag zu der nächsten Stufe hinzuwirken.
OLG München, Urteil vom 13. Januar 1983 - 26 UF 1117/82
FamRZ 1983, 629


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Kosten und Gebühren; keine Wiederholung von Erinnerungen gegen Kostenansatz nach rechtskräftiger Beschwerdeentscheidung.
ZPO § 567; GKG § 5
Eine Erinnerung gegen einen Kostenansatz kann nach Vorliegen einer nicht mehr anfechtbaren Beschwerdeentscheidung hinsichtlich der in dieser zugesprochenen oder aberkannten Posten der Kostenrechnung nicht mit neuem Vorbringen wiederholt werden. Ob dies bei einer nach Erlaß der abschließenden Beschwerdeentscheidung eingetretenen veränderten Sachlage möglich ist, bleibt unentschieden.
OLG München, Beschluß vom 21. Januar 1983 - 11 WF 1430/82
JurBüro 1983, 1221 = MDR 1983, 585 = Rpfleger 1983, 294


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