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Entscheidungen OLG Hamm 10/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 10/1983



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; Auskunfterteilung durch einen selbständig tätigen Unterhaltsschuldner.
BGB §§ 1361, 1605

Die Verurteilung darf nicht dahin gehen, der Auskunftspflichtige habe Auskunft über sein Einkommen in der Weise zu erteilen, daß aus dieser Auskunft die allein steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen von solchen Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können; es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts, in dem Betragsverfahren gegebenenfalls über die unterhaltsrechtliche Relevanz der einzelnen Positionen zu befinden, nachdem der Unterhaltsschuldner sie erläutert hat.

OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 1983 - 5 UF 297/83
FamRZ 1983, 1232

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Vormundschaft und Pflegschaft; Aufhebung der Amtspflegschaft auf Antrag der Mutter.
BGB §§ 1706, 1707; FGG § 50a

1. In dem Verfahren über den Antrag nach § 1707 Nr. 2 BGB ist eine - eingehende - Anhörung der Kindesmutter nach § 50a Abs. 1 FGG erforderlich.
2. Entscheidungsgrundsätze für den Fall, daß die Mutter den Vater ihres nichtehelichen Kindes nicht angeben kann.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. Oktober 1983 - 15 W 306/83
FamRZ 1984, 99 = NJW 1984, 617 = DAVorm 1984, 204 = MDR 1984, 315 = OLGZ 1984, 20 = Rpfleger 1983, 485 = DAVorm 1984, 501 [Ls]

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften nach Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs; Anspruch auf Verschaffung eines Erbbaurechts; Anspruch auf Zustimmung zur Ausübung eines Erbbaurechts.
BGB §§ 1365, 1372, 1378; ZPO §§ 623, 628, 629

Ein nach § 1365 BGB während des gesetzlichen Güterstandes zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft bleibt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch dann zustimmungsbedürftig, wenn es zwar nach Teilrechtskraft des Scheidungsausspruchs, aber noch während der Rechtshängigkeit der aus dem Verbund abgetrennten Folgesache des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO vorgenommen wird.

OLG Hamm, Beschluß vom 14. Oktober 1983 - 15 W 325/83
FamRZ 1984, 53 = OLGZ 1984, 23 = MDR 1984, 232 = DNotZ 1984, 491 = JMBl NW 1984, 18 = Rpfleger 1984, 15

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Abstammungsrecht; Genehmigung der Ehelichkeitsanfechtungsklage des minderjährigen Kindes durch das Vormundschaftsgericht; Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Kindes.
BGB § 1597; FGG §§ 50b, 57

1. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über eine Genehmigung der Ehelichkeitsanfechtungsklage des minderjährigen Kindes erfordert eine sorgfältige Aufklärung und Abwägung der konkreten Vorteile und Nachteile, die sich im Falle erfolgreicher Anfechtung für das Kind gegenüber dem ehelichen Status ergeben würden. Dabei kommt dem Interesse an der Feststellung der blutsmäßigen Abstammung kein Vorrang zu.
2. Zu der Aufklärung der Vater-Kind-Beziehungen bedarf es in der Regel der persönlichen Anhörung des Kindes gemäß § 50b FGG, wenn dieses ein gewisses Alter (hier: über sieben Jahre) erreicht hat.
3. Das nach § 48a Abs. 1 Nr. 1 JWG zu hörende Jugendamt sowie der (gesetzlich nach §§ 1591, 1593 BGB vermutete) Vater sind gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG befugt, gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Klageerhebung Beschwerde einzulegen.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. Oktober 1983 - 15 W 164/83
FamRZ 1984, 81 = DAVorm 1984, 332 = OLGZ 1984, 27 = JMBl NW 1984, 16

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Berechnung des Anfangsvermögens und Endvermögens; Bestimmung des Wertes für Verwandtenleistungen beim Hausbau; Ansatz von Vermögen für gepachtete Teile eines elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes; Ermittlung des aus dem Zugewinnausgleich auszunehmenden scheinbaren Zugewinns; Ausschluß des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit.
BGB §§ 1374, 1376

1. Bei der Umrechnung des Anfangsvermögens mit dem Lebenshaltungskostenindex (vgl. BGHZ 61, 385) ist für das Anfangsvermögen eine Summe zu bilden, und diese umzurechnen. Von der Umrechnung sind weder Geldbeträge oder Geldforderungen oder gleichstehende Werte auszunehmen, noch solche Teile des Anfangsvermögens, die zum Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, und deshalb eine sinkende Werttendenz haben.
2. Es kommt auch nicht darauf an, ob Teile des Anfangsvermögens noch im Endvermögen vorhanden sind oder nicht.

OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 1 UF 326/81
FamRZ 1984, 275

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