Entscheidungen OLG Koblenz 07/1983
Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; Fristbeginn; wirksame Vertretung des Kindes.
BGB §§ 181, 1596, 1629, 1795; ZPO § 114
BGB §§ 181, 1596, 1629, 1795; ZPO § 114
Hinsichtlich der Ehelichkeitsanfechtung ist das Kind erst dann wirksam vertreten, wenn die elterliche Sorge auf die Mutter alleine übertragen ist; erst dann beginnt die Frist zu laufen.
OLG Koblenz, Beschluß vom 13. Juli 1983 - 15 W 360/82
DAVorm 1983, 735


Aktuelles
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel
Das Bundesministerium der Finanzen hat das >Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 be...
Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen min...
Neuer Artikel