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Entscheidungen Kammergericht 05/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 05/1983



Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Aufnahme eines Ratenkredits durch Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
BGB §§ 123, 530, 670, 779, 812

1. Hat innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ein Partner einen Ratenkredit für die Anschaffung eines Pkw für den anderen Partner aufgenommen, und haben beide für den Fall der Beendigung der Gemeinschaft eine Vereinbarung des Inhalts getroffen, daß dem kreditnehmenden Teil dann die Hälfte des Darlehensbetrages erstattet wird, so handelt es sich hinsichtlich des Verzichts auf weitere Ansprüche nicht um eine - widerrufbare - Schenkung, sondern insgesamt um einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB, durch den weitere Erstattungsansprüche ausgeschlossen werden.
2. Der Vergleich ist nicht nach § 779 BGB unwirksam, und kann auch nicht nach § 123 BGB angefochten werden, wenn der Partner, der mit Mitteln des anderen den Pkw erworben hat, bei seinem Abschluß bereits die Absicht hatte, die Lebensgemeinschaft demnächst zu beenden.

Kammergericht, Beschluß vom 26. Mai 1983 - 12 W 734/83
FamRZ 1983, 1117

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