Entscheidungen Kammergericht 09/1983
ZPO §§ 119, 620b; GKG §§ 24, 25; BRAGO §§ 9, 122
1. Beantragt eine Partei mit neuem Vorbringen, gemäß § 620b Abs. 1 ZPO eine aufgrund mündlicher Verhandlung erlassene einstweilige Anordnung aufzuheben oder zu ändern, so erstreckt sich eine frühere Prozeßkostenhilfebewilligung für das Anordnungsverfahren nicht auf das Aufhebungs-(Änderungs-)verfahren.
2. Die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren durch das Prozeßgericht ist für Kostenansatz, Kostenfestsetzung und Vergütung des Prozeßkostenhilfeanwalts auch dann maßgebend, wenn das Prozeßgericht den Wert unter Verstoß gegen eine zwingende, keinen Ermessensspielraum eröffnende Vorschrift festgesetzt hat. Eine Berichtigung ist nur in dem Verfahren nach § 25 GKG oder entsprechend § 319 ZPO zulässig.
Kammergericht, Beschluß vom 2. September 1983 - 1 WF 1468/82
JurBüro 1984, 578


Abstammungsrecht; Unzulässigkeit der Ehelicherklärung vor der Geburt des Kindes.
BGB §§ 1600b, 1723, 1724
Die Ehelicherklärung vor der Geburt des Kindes ist unzulässig. § 1600b Abs. 2 BGB ist nicht entsprechend anwendbar.
Kammergericht, Beschluß vom 16. September 1983 - 1 W 4545/83
FamRZ 1984, 98 = NJW 1984, 876 = StAZ 1984, 12 = OLGZ 1983, 434 = Rpfleger 1984, 16


Prozeßkostenhilfe; Absetzung der Mietkosten als besondere Belastungen.
ZPO § 115
Im Regelfall sind die Kosten der Unterkunft als besondere Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO von dem Nettoeinkommen der armen Partei in Abzug zu bringen, soweit sie 18% dieses Einkommens übersteigen.
Kammergericht, Beschluß vom 20. September 1983 - 17 WF 4129/83
FamRZ 1983, 1265


Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren in Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung vor Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens.
BRAGO § 63
§ 63 Abs. 3 BRAGO ist auch dann anzuwenden, wenn sich das Verfahren der getrennt lebenden Ehegatten auf Zuweisung der Ehewohnung richtet, ohne daß ein Scheidungsverfahren anhängig ist.
Kammergericht, Beschluß vom 20. September 1983 - 1 WF 4679/83
JurBüro 1984, 411 = MDR 1984, 154


Kosten und Gebühren; Gebühren des Rechtsanwalts; Verhandlungsgebühr bei einer Stufenklage.
ZPO § 254; BRAGO § 31
Bei einer Stufenklage richtet sich die Verhandlungsgebühr nur nach dem Wert des Antrages, der in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Allein daraus, daß das Gericht in der ersten Stufe die Klage bereits insgesamt abgewiesen hat, weil der Kläger nicht unterhaltsberechtigt sei, und ihm daher weder ein Auskunfts- noch ein Zahlungsanspruch zustehe, folgt nicht, daß auch der Zahlungsanspruch Gegenstand der Verhandlung oder Erörterung gewesen ist.
Kammergericht, Beschluß vom 20. September 1983 - 1 WF 4950/83
JurBüro 1983, 1822 = Rpfleger 1983, 500 = MDR 1984, 63 [Ls]


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