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Entscheidungen OLG Bremen 03/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bremen 03/1983



Prozeßkostenhilfe; Bewilligung in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Hinweispflichten bei anwaltlicher Vertretung; nicht ordnungsgemäßes Prozeßkostenhilfegesuch; rückwirkende Bewilligung.
ZPO § 117

1. Es liegt kein formgerechtes Prozeßkostenhilfegesuch vor, wenn dem Antrag entgegen § 117 Abs. 2 ZPO die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen nicht beigefügt ist.
2. Ist die Partei anwaltlich vertreten, dann besteht keine besondere Hinweispflicht vor der Zurückweisung eines solchen unzulässigen Antrages. Dieser kann formgerecht wiederholt werden.
3. Hat mangels persönlicher Erklärung kein formgerechtes Prozeßkostenhilfegesuch bis zu dem Abschluß des Verfahrens in der Hauptsache vorgelegen, dann kommt eine rückwirkende Bewilligung nicht in Betracht.

OLG Bremen, Beschluß vom 7. März 1983 - 5 WF 61/83

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Prozeßkostenhilfe; Nachzahlungsanordnung in Prozeßkostenhilfeverfahren.
ZPO §§ 120, 124

1. Bei der Festsetzung von Zahlungsverpflichtungen gemäß § 120 ZPO sind die Vermögensverhältnisse zugrunde zu legen, die in dem Zeitpunkt der Entscheidung bestehen; die Erwartung künftigen Vermögenserwerbs (zum Beispiel bei Erfolg der Klage, für die Prozeßkostenhilfe begehrt wird) kann nicht berücksichtigt werden, da sie kein gegenwärtig verwertbares Vermögen darstellt.
2. Eine Verpflichtung zu der Nachzahlung der Prozeßkosten, für die Prozeßkostenhilfe gewährt wurde, bei späterem Vermögenserwerb sieht die geltende Fassung der Zivilprozeßordnung nicht vor.

OLG Bremen, Beschluß vom 9. März 1983 - 3 WF 15/83
FamRZ 1983, 637

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Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Ratenzahlungspflicht; Ermessen bei Widerruf.
ZPO §§ 114, 124

1. Bei der Anwendung der Tabelle in § 114 ZPO Anlage 1 ist für die Feststellung einer eventuellen Ratenzahlungspflicht entgegen der Überschrift nicht allein auf bereits erbrachte Unterhaltsleistungen für gesetzliche Unterhaltsberechtigte abzustellen; erheblich ist auch das Bestehen einer prinzipiell begründeten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung.
2. Entscheidungen über den Widerruf von Prozeßkostenhilfe nach § 124 ZPO sind Ermessensentscheidungen; es muß daher bei jedem Widerruf im Einzelfall erkennbar sein, daß dieses Ermessen ausgeübt worden ist. Dabei sind etwaige Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluß des Rechtsstreits in bezug auf die Ratenzahlungsanordnung zu berücksichtigen.

OLG Bremen, Beschluß vom 22. März 1983 - 5 WF 80/83
FamRZ 1984, 411

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