Entscheidungen OLG Hamburg 02/1983
ZPO § 127
1. Die Staatskasse ist an dem Prozeßkostenhilfeverfahren ist nicht beteiligt; sie ist daher nicht befugt, zu verlangen, daß die Monatsraten oder die aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge erhöht werden.
2. Eine mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft.
OLG Hamburg, Beschluß vom 4. Februar 1983 - 15 WF 9/83 u.a. (15 WF 10/83, 15 WF 11/83)
MDR 1983, 584


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf rückständigen und laufenden Unterhalt; Berechnung des Barbedarfs eines minderjährigen Kindes nach § 1610 BGB; konkrete Bedarfsberechnung bei Unterbringung eines minderjährigen Kindes im Internat; Bewertung des von der Mutter erbrachten Naturalunterhalts.
BGB §§ 1601, 1610
1. Da die Unterbringung eines Kindes in einem Internat zu ganz anderen Kosten als das Leben eines Kindes in der Häuslichkeit eines Elternteils führt, können Tabellenunterhaltssätze keinen Maßstab für den Bedarf darstellen; dieser muß vielmehr individuell nach den Lebenshaltungskosten bestimmt werden.
2. Erhält ein Kind den Unterhaltsbeitrag der Mutter durch Pflege und Erziehung gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nur etwa während eines Vierteljahres (Ferien und Wochenenden), dann muß sein Barunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB entsprechend den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eltern anteilig auf diese umgelegt werden.
OLG Hamburg, Urteil vom 4. Februar 1983 - 2 UF 137/82
DAVorm 1983, 666


Prozeßkostenhilfe; Kosten und Gebühren; Unzulässigkeit der Rückforderung überhöhter Armenanwaltsgebühren bei Vertrauen auf eine gefestigte Rechtsprechung.
BRAGO § 128; GKG § 7
Der Änderung der Armenanwaltsgebührenfestsetzung steht vor Ablauf der Frist des § 7 GKG ein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsanwalts dann entgegen, wenn er auf eine zu der Zeit der Festsetzung unangefochtene Rechtsprechung des letztinstanzlich entscheidenden Oberlandesgerichts vertrauen durfte.
OLG Hamburg, Beschluß vom 9. Februar 1983 - 16 WF 1/83
JurBüro 1983, 720


Elterliche Sorge; persönliche Anhörung des Kindes in Verfahren nach § 1671 und § 1672 BGB; Folgen versäumter Anhörung.
BGB §§ 1671, 1672; FGG § 50b
1. In Verfahren nach § 1671 und § 1672 BGB ist die persönliche Anhörung des betroffenen (hier: fünf Jahre alten) Kindes zwingend vorgeschrieben (§ 50b Abs. 1 FGG).
2. Die Unterlassung der Anhörung ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, der in der Regel zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache führt.
OLG Hamburg, Beschluß vom 10. Februar 1983 - 15 UF 32/83
FamRZ 1983, 527


Prozeßkostenhilfe; Zulässigkeit einer nachträglichen Entziehung.
ZPO §§ 115, 124; BSHG § 88
1. Auf eine Verwertung des Miteigentumsanteils an einem Ferienhausgrundstück kann die Partei zu der Bestreitung der Prozeßkosten nicht verwiesen werden, weil es nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung kaum möglich ist, ein solches (Teil-)Recht durch Veräußerung oder Belastung sinnvoll in flüssige Mittel umzusetzen.
2. Der nachträgliche Erwerb von Barmitteln aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils, der in einem Scheidungsfolgenvergleich geregelt wird, wirkt sich auf die bereits in voller Höhe entstandenen Gebühren nicht aus.
OLG Hamburg, Beschluß vom 14. Februar 1983 - 2 WF 37/83
Streit 1983, 34
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