Entscheidungen OLG Hamburg 07/1983
BGB §§ 242, 1603, 1610
1. Ist über die Unterhaltszahlung eines gesetzlichen Unterhaltsschuldners eine Vereinbarung getroffen worden, und stellt der Schuldner wegen Leistungsunfähigkeit (hier: Arbeitslosigkeit) die regelmäßigen Zahlungen ein, ohne dem Gläubiger eine Begründung dafür zu geben, so kann im Ausnahmefall diese Veränderung der Geschäftsgrundlage dazu führen, die erforderliche Anpassung des Unterhaltsschuldverhältnisses trotz fehlender Verwarnung auf den zurückliegenden Zeitpunkt des Beginns der Leistungsfähigkeit vorzunehmen.
2. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn der Schuldner zu 100% erwerbsgehindert ist, und dem Gläubiger dies bekannt ist.
OLG Hamburg, Beschluß vom 1. Juli 1983 - 16 WF 40/83
FamRZ 1984, 1257


Ehewohnung und Hausrat; Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Vollstreckung eines Räumungsausspruchs.
ZPO §§ 620, 885
Wird einem Ehegatten die eheliche Wohnung durch einstweilige Anordnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen, erfolgt die Vollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO; die Absätze 2 bis 4 dieser Vorschrift sind jedoch nicht anzuwenden.
OLG Hamburg, Beschluß vom 1. Juli 1983 - 16 WF 51/83
FamRZ 1983, 1151


Prozeßkostenhilfe; Kostenarmut; vorhandenes Bausparguthaben.
ZPO §§ 114, 115; BSHG § 88
Prozeßkostenhilfe ist auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller ein 4.000 DM nicht unerheblich übersteigendes Bausparguthaben hat: Es ist ihm insofern zuzumuten, sein Vermögen - trotz des Verlustes der Wohnungsbauprämien, der Bearbeitungsgebühr und des Rechts auf günstige Darlehenszuteilung - zu der Deckung der Prozeßkosten zu verwenden.
OLG Hamburg, Beschluß vom 6. Juli 1983 - 2 WF 119/83
FamRZ 1984, 71


Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; besondere Gründe für eine Änderung der von den Eltern getroffenen Unterhaltsbestimmung.
BGB § 1612
Besondere Gründe für eine Änderung der von den Eltern getroffenen Bestimmung zur Gewährung des Unterhalts können dann angenommen werden, wenn - auch ohne Verschulden oder doch überwiegende Ursache in der Sphäre der Eltern - zwischen ihnen und dem Kind eine schicksalhafte tiefgreifende Entfremdung eingetreten ist, die das Kind nicht gerade verschuldet hat.
OLG Hamburg, Beschluß vom 14. Juli 1983 - 2 W 13/83
FamRZ 1983, 1053


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