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Entscheidungen OLG Karlsruhe 02/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Karlsruhe 02/1983



Versorgungsausgleich; Verkürzung der eigenen Versorgungsanwartschaften »in Erwartung der Scheidung«; Kürzung der Versorgungsanwartschaft bei Unterhaltspflichtverletzung.
BGB § 1587c

1. Eine Verkürzung der eigenen Versorgungsanwartschaften »in Erwartung der Scheidung« (§ 1587c Nr. 2 BGB) liegt vor, wenn der Ehegatte mit seinem Handeln auf die zu treffende Entscheidung zum Versorgungsausgleich Einfluß nehmen will, er bei seinem Handeln also durch den zu erwartenden Versorgungsausgleich bestimmt wird.
2. Die langdauernde Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, kann »gröblich« im Sinne von § 1587c Nr. 3 BGB sein, wenn die Unterhaltsgewährung durch besondere Umstände nachhaltiger als üblich geboten, und dem Unterhaltspflichtigen dies bekannt ist (etwa wenn die Familie durch die Nichtgewährung des Unterhalts in ernste Schwierigkeiten gerät), oder wenn der Unterhaltspflichtige böswillig durch besondere Maßnahmen die Zwangsvollstreckung unmöglich macht.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 3. Februar 1983 - 2 UF 206/82
FamRZ 1983, 818

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Abänderungsklage hinsichtlich einer durch das Jugendamt errichteten Urkunde über die Unterhaltsverpflichtung; Treu und Glauben im Zivilprozeßrecht; Verschleierung des wirklichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners bei Errichtung des Unterhaltstitels.
BGB §§ 242, 1601 ff; ZPO § 323; JWG §§ 49, 50

1. Eine von einem Jugendamt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach §§ 49, 50 JWG und im Einvernehmen aller Beteiligten errichtete Urkunde über die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners kann als Schuldtitel im Sinne des § 323 Abs. 4 ZPO in dem Verfahren nach § 323 ZPO abgeändert werden.
2. Ein Unterhaltsschuldner, der gegenüber den Beteiligten sein wirkliches Nettoeinkommen verschleiert, und insoweit die beurkundete Einigung auf einen zu geringen Unterhaltsanspruch verursacht hat, kann sich gegenüber einer späteren Abänderungsklage des Gläubigers nach dem - auch im Zivilprozeß geltenden - Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, daß deshalb keine wesentliche Veränderung seiner Einkommensverhältnisse eingetreten sei, weil bereits bei der Erstellung der Jugendamtsurkunde das jetzige Nettoeinkommen im wesentlichen vorgelegen habe; hier ist vielmehr von den bei der Urkundserstellung angenommenen Einkommensverhältnissen auszugehen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 1983 - 16 UF 230/82
FamRZ 1983, 754

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Strafrecht; Strafvollzug; Anforderungen an die Begründung von ablehnender Urlaubsbescheiden durch die Vollzugsbehörde; Eignung von Familienangehörigen (hier: Mutter des Antragstellers) als Bezugspersonen bei Gewährung von Urlaub.
StVollzG §§ 1, 11, 13, 115; GG Art. 6

1. Im Strafvollzug kann wegen der Vielzahl der zu treffenden Urlaubsentscheidungen eine umfassende Darlegung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte für die Ablehnung des Urlaubsgesuchs nicht verlangt werden.
2. Im allgemeinen brauchen die zeitlich vor dem Beginn des Strafvollzugs liegenden Umstände nicht ausführlich mitgeteilt zu werden; höhere Anforderungen an die Begründung sind dagegen für alle vollzugsrelevanten Umstände zu stellen. Ein Urlaubsantrag darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Vollzugsanstalt habe bislang keine Möglichkeit zu der Prüfung gehabt, ob von nahen Angehörigen, bei denen der Antragsteller den Urlaub verbringen möchte, eine stabilisierende Wirkung ausgehe.
3. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit eines Elternteils als Bezugsperson vor, so darf die Bewilligung des Urlaubsgesuchs nicht von der Vorstellungsbereitschaft des Elternteils in der Justizvollzugsanstalt abhängig gemacht werden.
4. Eine ablehnende Entscheidung, die Vollzugslockerungen betrifft, muß klar erkennen lassen, ob die Vollzugsbehörde den zwingenden Versagungsgrund der Flucht- und oder Mißbrauchsgefahr (§ 13 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 StVollzG) bejaht, oder ob Regelurlaub unabhängig davon aus sonstigen Ermessenserwägungen abgelehnt wird. Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es, daß der Gefangene den Nachweis der Eignung seiner nächsten Angehörigen als Bezugspersonen erbringen muß.

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 18. Februar 1983 - 3 Ws 16/83
Justiz 1983, 167 = MDR 1983, 602

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts; Existenzminimum; titulierter Unterhaltsanspruch und Unterhaltsaufteilung; Abänderungsklage.
BGB §§ 1573, 1609; ZPO § 323

1. Zu der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB.
2. Das Existenzminimum eines Nichterwerbstätigen beträgt im Regelfall 750 DM.
3. Auch der titulierte Anspruch eines anderen, gemäß § 1609 BGB gleichrangigen Unterhaltsgläubigers mindert das zur Verteilung an die übrigen Unterhaltsberechtigten gelangende Einkommen nur in dem Umfang, wie es bei gleichzeitiger Entscheidung über die Unterhaltsansprüche zu geschehen hätte.
4. Bei der gegenwärtigen Lage auf dem Arbeitsmarkt ist davon auszugehen, daß eine 37- bis 38-jährige geschiedene Frau, die früher als Verkäuferin tätig war, nicht vor Ablauf von sechs Monaten eine neue Arbeitsstelle zu finden vermag.
5. Ist dem Unterhaltsschuldner wegen § 323 Abs. 3 ZPO eine rückwirkende Änderung der titulierten Verpflichtung verwehrt, dann ist von dem Weiterbestehen der Unterhaltspflicht in der titulierten Höhe bis zu demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem die Abänderungsklage frühestens erhoben werden kann.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 1983 - 2 UF 185/81
FamRZ 1983, 716 = Justiz 1983, 393 [Ls]

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