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Entscheidungen OLG Hamburg 10/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamburg 10/1983



Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Beweisgebühr durch Einholung einer privaten Lohnauskunft.
BRAGO §§ 31, 34

1. Die von dem Gericht angeforderte private Lohnauskunft ist eine Urkunde im Sinne des § 34 BRAGO. Dem Zeugenbeweis steht sie nur dann gleich, wenn das in § 377 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene Verfahren beachtet worden ist.
2. Die Anwendung des § 34 Abs. 2 BRAGO ist auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen nur das Gericht die Akten oder Urkunden heranziehen kann, nicht aber die beweispflichtige Partei.

OLG Hamburg, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 16 WF 70/83
JurBüro 1983, 1823

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Abstammungsrecht; Prozeßkostenhilfe in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren.
ZPO §§ 114, 640, 640d

Sobald in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt, ist die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im allgemeinem gegeben.

OLG Hamburg, Beschluß vom 14. Oktober 1983 - 14 W 58/83
DAVorm 1984, 708

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Pflicht zur Auszahlung des Kindergeldes an volljährige Unterhaltsgläubiger; Verzinsung des Unterhaltsanspruchs nach § 288 Abs. 1 BGB; wirksame elterliche Bestimmung zum Naturalunterhalt.
BGB §§ 288, 1602, 1612

1. Der von einem leistungsunfähigen Unterhaltsschuldner bezogene, auf das volljährige Kind entfallende Kindergeldanteil ist dem volljährigen Unterhaltsgläubiger zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs zur Verfügung zu stellen. Im Wege der Verrechnung hat der Unterhaltsgläubiger die Hälfte seines Kindergeldanteils dem anderen leistungsfähigen Unterhaltsschuldner gutzubringen.
2. Der Unterhaltsanspruch ist von dem Unterhaltsschuldner von Verzugsbeginn an gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
3. Die während des Unterhaltsrechtsstreits erklärte wirksame elterliche Bestimmung, das volljährige nicht verheiratete Kind habe Unterhalt in Natur entgegenzunehmen, bewirkt, daß der Anspruch des Kindes auf Barunterhalt ab Zugang der Bestimmung unbegründet ist.

OLG Hamburg, Beschluß vom 21. Oktober 1983 - 2 WF 208/83
FamRZ 1984, 87

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Allgemeine Wirkungen der Ehe; Versicherungsort bei Auszug des Versicherungsnehmers; Trennung von Ehepartnern; Änderung der Prämienzahlung.
VHB 1974 §§ 2, 3, 6, 11; VVG §§ 69, 71

1. Bei einer Trennung von Ehepartnern muß es auch aus Gründen der gerechten Interessenabwägung und der Rechtssicherheit bei der klaren Regelung des § 6 Abs. 1 VHB 1974 verbleiben, nach der bei einem Wohnungswechsel des Versicherungsnehmers die Versicherung in der neuen Wohnung gilt.
2. Bei endgültigem Auszug des Ehemannes aus der ehelichen Wohnung bezieht sich eine allein von ihm abgeschlossene Hausratversicherung nur auf die in seiner neuen Wohnung befindlichen Hausratgegenstände.
3. Zu der Frage der Aufklärungs- und Beratungspflicht des Hausratversicherers bei Wohnungswechsel des Versicherungsnehmers.
4. Änderungen in der Art und Weise der Prämienzahlung können den Versicherer nicht für sich allein, sondern nur mit weiteren, ihm bekannten Tatsachen zu Rückfragen veranlassen.

OLG Hamburg, Urteil vom 25. Oktober 1983 - 12 U 93/82
VersR 1984, 431 = ZfSch 1984, 218 = FamRZ 1984, 698 [Ls]

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Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Unterhaltsrenten bei Ermittlung des Einkommens des Antragstellers.
ZPO §§ 114, 115

Steht fest, daß die Barunterhaltsleistungen des Prozeßkostenhilfe begehrenden Antragstellers erheblich hinter den Tabellenfreibeträgen zurückbleiben, dann führt es zu einer im Verhältnis zu nicht unterhaltspflichtigen Antragstellern gerechteren Anwendung der Prozeßkostenhilfetabelle, wenn die Barunterhaltslasten über § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO als besondere Verbindlichkeit von dem Nettoeinkommen abgezogen, und dafür der Ratenbetrag der Tabellenstufe 0 entnommen wird.

OLG Hamburg, Beschluß vom 31. Oktober 1983 - 16 WF 75/83
JurBüro 1984, 611

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Entscheidungen OLG Hamburg 10/1983 - FD-Platzhalter-rund
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