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Entscheidungen OLG Köln 03/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Köln 03/1983



Erbrecht; Vererbung einer Reichsheimstätte an eine Erbengemeinschaft; Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt.
BGB § 1922; GBO § 53; RHeimstG § 24; RHeimstGAV § 25

Hat der Erblasser von der ihm durch das Reichsheimstättengesetz eingeräumten Möglichkeit, abweichend von dem Grundsatz der Universalsukzession im Wege der letztwilligen Verfügung Einzelrechtsnachfolge anzuordnen, keinen Gebrauch gemacht, so richtet sich die Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch; der Vorlage eines Heimstättenfolgezeugnisses bedarf es in diesem Falle nicht.

OLG Köln, Beschluß vom 14. März 1983 - 2 Wx 4/83
MittRhNotK 1983, 161

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Abstammungsrecht; Anfechtung der Ehelichkeit; Ehelichkeitsanfechtungsklage gegen in Italien lebendes Kind.
BGB §§ 1591, 1599; ZPO §§ 372a, 640f

1. Die Ehelichkeitsanfechtungsklage eines Deutschen kann keinen Erfolg haben, wenn sich die von ihm geschiedene, die italienische Staatsangehörigkeit besitzende und mit dem Kind in Italien lebende Frau nicht der zu der Klärung der Vaterschaft erforderlichen ärztlichen Untersuchung stellt.
2. Für eine Aussetzung des Rechtsstreits in diesen Fällen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

OLG Köln, Urteil vom 16. März 1983 - 16 U 136/81
FamRZ 1983, 825

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Prozeßkostenhilfe; Erlaß von Prozeßkostenhilferaten.
ZPO §§ 124, 127

1. Beantragt eine Partei, der Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlungen bewilligt worden ist, nach dem rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens, wegen Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Prozeßkostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen zu bewilligen, so hat hierüber der Richter zu entscheiden, der die Raten festgesetzt hat.
2. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde nach § 127 ZPO statthaft.

OLG Köln, Beschluß vom 17. März 1983 - 14 WF 12/83
MDR 1983, 847

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Unterhaltsprozeßrecht; Zulässigkeit einer Abänderungsklage in Form einer Stufenklage.
ZPO §§ 254, 323

Die Erhebung einer Abänderungsklage in der Form einer Stufenklage (Antrag auf Auskunft, verbunden mit einem unbezifferten Abänderungsbegehren) ist zulässig.

OLG Köln, Beschluß vom 23. März 1983 - 21 WF 198/82
FamRZ 1983, 1047

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Unterhalt; Erfüllung der Unterhaltspflicht gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB durch häusliche Versorgung eines volljährig gewordenen Kindes (hier: Schüler); mutwillige Erhebung der Unterhaltsklage bei laufender freiwilliger Unterhaltszahlung.
BGB § 1606; ZPO § 114

1. Die Regelung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB kommt zu Lasten des Vaters gegebenenfalls auch dann in Betracht, wenn die Mutter gemeinschaftliche, inzwischen volljährig gewordene Kinder (hier: Schüler) ebenso tatsächlich versorgt wie in der Zeit, als die Kinder minderjährig waren.
2. Falls der Unterhaltsschuldner seine Verpflichtung teilweise freiwillig und regelmäßig erfüllt, auch insoweit seine Verpflichtung ausdrücklich anerkennt, kann die klageweise Geltendmachung dieses Teilbetrages im Sinne des § 114 ZPO mutwillig sein.

OLG Köln, Beschluß vom 24. März 1983 - 25 WF 46/83
FamRZ 1983, 746

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