Entscheidungen OLG Koblenz 04/1983
Prozeßkostenhilfe; keine Aufrechnung des Gegners gegenüber dem Beitreibungsrecht des Prozeßkostenhilfeanwalts.
ZPO § 126
ZPO § 126
1. Gegenüber dem eigenen Beitreibungsrecht des Prozeßkostenhilfeanwalts kann der Gegner der von dem Prozeßkostenhilfeanwalt vertretenen Partei keine materiellen Einwendungen - etwa die der erklärten Aufrechnung - erheben.
2. Dies gilt nicht, wenn der Prozeßkostenhilfeanwalt auf sein gesetzliches Vorrecht verzichtet, etwa durch einen Kostenfestsetzungsantrag der von ihm vertretenen Partei.
OLG Koblenz, Beschluß vom 22. April 1983 - 14 W 214/83
JurBüro 1983, 1724 = Rpfleger 1983, 366 = VersR 1984, 473 [Ls]


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