Entscheidungen OLG Karlsruhe 09/1983
ZPO §§ 120, 127
Sieht das Gericht bei der Prozeßkostenhilfebewilligung von einer Ratenanordnung ab, so steht der Landeskasse dagegen kein Beschwerderecht zu.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 6. September 1983 - 2 WF 32/83
JurBüro 1985, 147 = Justiz 1983, 455


Verfahrensrecht; Kostenpflicht bei Rücknahme einer Beschwerde in Scheidungsverbundverfahren.
ZPO § 515; FGG § 13a
Wird die gegen ein Verbundurteil gerichtete Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurückgenommen, so ist über die Beschwerdekosten nach § 515 Abs. 3 ZPO und nicht gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 FGG zu entscheiden.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. September 1983 - 16 UF 179/83
Justiz 1983, 464 = MDR 1984, 59 = JurBüro 1984, 454


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; einstweilige Anordnungen; Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Versagung der Prozeßkostenhilfe bezüglich materiell-rechtlicher Gründe mangels Rechtsmittelmöglichkeiten in der Hauptsache.
ZPO §§ 127, 620c
Ist eine Beschwerde in der Hauptsache mangels Beschwerdefähigkeit der zu erlassenden Entscheidung unzulässig (hier: Beschwerde betreffend eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der Unterhaltspflicht gemäß § 620c S. 2 ZPO), so ist auch die Beschwerde nach § 127 ZPO dann unzulässig, wenn es um die Frage der Erfolgsaussichten des Verfahrens geht.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19. September 1983 - 18 WF 89/83
FamRZ 1983, 1253 = Justiz 1984, 105 [Ls]


Elterliche Sorge; Zuweisung unter Berücksichtigung der Interessenlage eines jeden Kindes.
BGB §§ 1671, 1672
1. Bei der (hier: einstweiligen) Zuweisung der elterlichen Sorge muß die Trennung von Geschwistern unter Umständen hingenommen werden, wenn nur auf diese Weise erreicht werden kann, daß das einzelne Kind den noch wichtigeren Dauerkontakt zu einem Elternteil (hier: ein fünf Jahre altes Kind und Kontakt zu der Mutter) behält.
2. Die Entwicklungsinteressen von Geschwistern müssen aus der Interessenlage eines jeden Kindes heraus gesondert betrachtet werden.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. September 1983 - 18 WF 38/83
FamRZ 1984, 311 = Justiz 1984, 208 [Ls]


Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Untätigkeit des Gerichts.
ZPO §§ 252, 567; GG Art. 3, Art. 20
1. Gegen ein Untätigbleiben des Gerichts ist in einigen Grenzen die außerordentliche Beschwerde entsprechend § 567 ZPO gegeben.
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde gehört die tatsächlich substantiierte, inhaltlich plausible Darlegung einer gerichtlichen Rechtsverweigerung.
3. Die Beschwerde ist begründet, wenn das Untätigbleiben sachlich schlechthin nicht zu rechtfertigen ist, damit Willkür und der Tatbestand der Rechtsverweigerung vorliegt.
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 29. September 1983 - 15 W 56/83
NJW 1984, 985 = OLGZ 1984, 98 = DRiZ 1984, 18 = Justiz 1984, 59


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