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Entscheidungen OLG Bamberg 11/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Bamberg 11/1983



Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten; grundsätzliche Verpflichtung zur Auskunfterteilung bei Scheidung; Gründe des Datenschutzes.
BGB § 1605

1. Die Auskunft nach § 1605 Abs. 1 BGB soll den Unterhaltsberechtigten erst in die Lage versetzen, seinen möglichen Unterhaltsanspruch abzuschätzen; ohne Auskunfterteilung wird dies regelmäßig nicht möglich sein. Der Einwand des als Unterhaltsschuldner in Anspruch Genommenen, zu Unterhaltsleistungen nicht verpflichtet zu sein, kann daher im allgemeinen den Auskunftsanspruch nicht zu Fall bringen.
2. Nur wenn zweifelsfrei feststeht, daß ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, ist keine Verpflichtung zu der Erteilung einer Auskunft gegeben.

OLG Bamberg, Urteil vom 3. November 1983 - 2 UF 134/83

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Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Schuldzinsen für die Erstellung eines Zweifamilienhauses.
ZPO §§ 114, 115; BSHG §§ 76, 88

Zu den im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu berücksichtigenden besonderen Belastungen gehören auch die von dem Antragsteller zu erbringenden Schuldzinsen für die Erstellung eines Zwei-Familienhauses, soweit sie die - tatsächliche oder angenommene - monatliche Miete übersteigen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 7. November 1983 - 7 WF 58/83
JurBüro 1984, 289

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Verfahrensrecht; Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Anlaß für eine Klage auf Zugewinnausgleich; Kostenentscheidung nach beiderseitiger Erledigterklärung der Hauptsache.
BGB §§ 266, 1373 ff; ZPO §§ 91a, 93

1. Anlaß für eine Klage auf Zugewinnausgleich gibt ein Ausgleichsverpflichteter, der nicht zu einer Teilleistung bereit ist, obwohl der Ausgleichsberechtigte seine Bereitschaft zu der Annahme von Teilleistungen zu erkennen gegeben hat.
2. Bei einer Kostenentscheidung nach beiderseitiger Erledigterklärung der Hauptsache ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 8. November 1983 - 7 WF 55/83
FamRZ 1984, 303

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes bei Teilansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis mit den wechselseitigen Rechtsmitteln; Zusammenrechnung der Werte beider Gegenstände.
GKG § 19

Werden Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis mit wechselseitigen Rechtsmitteln geltend gemacht, so sind die Werte beider Gegenstände zusammenzurechnen.

OLG Bamberg, Beschluß vom 10. November 1983 - 7 UF 63/83
JurBüro 1984, 255

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Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Unterhaltsrenten aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht bei der Bemessung des Nettoeinkommens des Antragstellers.
ZPO §§ 114, 115

Unterhaltsrenten aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht sind für die Bestimmung der bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu zahlenden Monatsraten grundsätzlich nicht vorab von dem Nettoeinkommen abzusetzen, sondern bei der Anwendung der Tabelle zu § 114 ZPO zu berücksichtigen. Nur dann, wenn sie deutlich über dem jeweiligen Freibetrag der Tabelle liegen, ist die Härteklausel des § 115 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 ZPO anzuwenden.

OLG Bamberg, Beschluß vom 14. November 1983 - 7 WF 72/83
JurBüro 1984, 288 = FamRZ 1984, 304 [Ls]

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Ehescheidung; Tod eines Ehegatten Rechtsmittel; Kostenentscheidung und Wirkungslosigkeit des Ersturteils bei Erledigung eines Ehescheidungsverfahrens in Berufungsinstanz.
ZPO §§ 91a, 93a, 619

1. Erledigt sich ein Ehescheidungsverfahren in der Berufungsinstanz durch den Tod eines Ehegatten, so ist über die Kosten jedenfalls dann nach § 91a ZPO (und nicht nach § 93a ZPO) zu entscheiden, wenn der Scheidungsantrag in dem ersten Rechtszug durch Prozeßurteil abgewiesen worden war.
2. In diesem Falle besteht kein Bedürfnis, daß die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils festgestellt wird.

OLG Bamberg, Beschluß vom 25. November 1983 - 7 UF 50/83
FamRZ 1984, 302

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Ehescheidung; Aussetzung eines Scheidungsverfahrens; Rechtsmißbrauch; Mißlingen des Nachweises der unzumutbaren Härte bei Fortsetzung der Ehe mangels Ablaufs der einjährigen Trennungsfrist.
BGB § 1565; ZPO § 614

1. Nach § 614 Abs. 3 ZPO muß das Familiengericht zwar grundsätzlich auf Antrag des Antragstellers das Scheidungsverfahren aussetzen; das gilt aber dann nicht, wenn der Aussetzungsantrag mißbräuchlich gestellt worden ist.
2. Ein Fall des Rechtsmißbrauchs liegt insbesondere vor, wenn die Aussetzung nur beantragt wird, weil der Nachweis mißlingt, daß die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für den Antragsteller bedeutet (§ 1565 Abs. 2 BGB), und die einjährige Trennungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

OLG Bamberg, Beschluß vom 30. November 1983 - 2 WF 233/83
FamRZ 1984, 897

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