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Entscheidungen OLG Schleswig 08/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Schleswig 08/1983



Verfahrensrecht; Abgrenzung von Prozeßkostenhilfegesuch und Klageschrift; Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Aufforderung und Belehrung nach § 271 ZPO.
ZPO §§ 271, 276, 331, 335, 341a, 345, 571; GVG § 200; GG Art. 103

1. Ist für das Gericht erkennbar, daß eine Klage nur für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erhoben sein soll, dann muß es insbesondere klarstellen, daß der § 271 Abs. 2 ZPO angenäherte Hinweis eines gerichtlichen Begleitschreibens bezüglich Anwaltszwangs sich nicht auf die anheimgegebene Stellungnahme zu dem Prozeßkostenhilfegesuch bezieht.
2. »Terminnachricht« an Prozeßbevollmächtigte genügt nicht dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ladung.
3. Zustellungsmängel können bei fehlendem Willen zu der Anordnung einer förmlichen Zustellung nicht geheilt werden.
4. Entscheidet das Gericht über die Nichtabhilfe einer gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe rechtzeitig eingelegten Beschwerde erst in dem Termin gemäß § 341a ZPO, und verwirft es in demselben Termin den Einspruch gegen das Versäumnisurteil gemäß § 345 ZPO, ohne zuvor die Beschwerde gemäß § 571 ZPO vorzulegen, dann liegt darin ein den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzender Verfahrensverstoß.

OLG Schleswig, Urteil vom 4. August 1983 - 2 U 138/82
SchlHA 1983, 165

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Kosten und Gebühren; Erstattungsfähigkeit von Bürgschaftskosten nach Aufhebung eines Versäumnisurteils.
ZPO § 788

Die zu der Abwendung der Vollstreckung aufgewendeten Bürgschaftskosten hat der Gläubiger dem Schuldner auch dann zu erstatten, wenn es sich bei dem aufgehobenen Vollstreckungstitel um ein Versäumnisurteil handelt.

OLG Schleswig, Beschluß vom 12. August 1983 - 9 W 116/83
JurBüro 1984, 140 = SchlHA 1984, 61

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