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Entscheidungen OLG Hamm 02/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Hamm 02/1983



Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Auskunftsanspruch gegen beklagten Rechtsanwalt; Umfang der Auskunftspflicht; Beteiligung an einer Anwaltssozietät.
BGB § 1379

1. Die Auskunftsklage kann auch neben einem Zahlungsanspruch verfolgt werden.
2. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich gegenüber einem Rechtsanwalt als Mitglied einer Anwaltsgemeinschaft auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Sozietät.
3. Ein an einer Rechtsanwaltssozietät beteiligter Rechtsanwalt hat im Zugewinnausgleichsverfahren im Rahmen einer Auskunftsklage den Wert seiner Beteiligung darzulegen. Auf Verlangen hat er Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Höhe seiner Beteiligung, Umsatz, Kosten, Gewinn und Außenstände zum Stichtag ergeben, insbesondere den Gesellschaftsvertrag. Standesrecht steht nicht entgegen.

OLG Hamm, Urteil vom 2. Februar 1983 - 6 UF 524/82
FamRZ 1983, 812 = NJW 1983, 1914 = AnwBl 1983, 525 = BB 1983, 860

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Vormundschaft und Pflegschaft; unentgeltliche Zuwendung eines mit einem Mietvertrag belasteten Grundstücks; Begriff »nicht lediglich rechtlich vorteilhaft«.
BGB §§ 107, 181, 925, 1909

Eine Mutter, die mit ihrem minderjährigen Kinde eine Erbengemeinschaft bildet, ist bei dem unentgeltlichen Erwerb eines Nachlaßgrundstücks durch das Kind zu Alleineigentum nicht vertretungsbefugt, wenn das Kind in dem Auseinandersetzungsvertrage die alleinige persönliche Verpflichtung im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende schuldrechtliche Wohnberechtigung eines Dritten übernehmen soll.

OLG Hamm, Beschluß vom 3. Februar 1983 - 15 W 323/82
JurBüro 1983, 1895 = Rpfleger 1983, 251 = OLGZ 1983, 144 = DNotZ 1983, 371

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Vormundschaft und Pflegschaft; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Gesellschaftsvertrages.
BGB §§ 421 ff, 718 ff, 1643, 1822, 1909 ff

Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrages zu dem Betrieb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf nicht allein deshalb versagt werden, weil der Minderjährige für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber auch persönlich haftet; vielmehr erfordert die Entscheidung über die Genehmigung eines solchen Vertrages ein sorgfältiges Abwägen aller in Betracht kommenden Umstände.

OLG Hamm, Beschluß vom 7. Februar 1983 - 15 W 40/83
OLGZ 1983, 148 = DB 1983, 1039 = BB 1983, 791 = DNotZ 1983, 365 = FamRZ 1983, 648 [Ls]

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Erbrecht; Errichtung eines Testaments nach polnischem Recht.
BGB §§ 2087, 2258, 2361; EGBGB Art. 11, Art. 24, Art. 25

Ein im Jahre 1882 in Schlesien geborener Deutscher, der nach der Besetzung Schlesiens durch Polen im Jahre 1945 dort verblieben ist, kann ein Testament rechtswirksam nach polnischem Recht errichten, und ein zuvor bei einem Besuch in der Bundesrepublik errichtetes, widersprechendes Testament widerrufen.

OLG Hamm, Beschluß vom 8. Februar 1983 - 15 W 341/82
Rpfleger 1983, 276

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Prozeßkostenhilfe; Beiordnung und Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts.
ZPO §§ 91, 103, 114, 121

Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat keine bindende Wirkung für die in dem Kostenfestsetzungsverfahren vorzunehmende Prüfung, ob die Einschaltung eines Verkehrsanwalts im Sinne des § 91 ZPO notwendig war.

OLG Hamm, Beschluß vom 9. Februar 1983 - 6 WF 609/82
JurBüro 1983, 1262 = MDR 1983, 584 = Rpfleger 1983, 328

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Elterliche Sorge; Subsidiarität der vorläufigen Fürsorgeerziehung.
BGB §§ 1666, 1666a; JWG §§ 64, 67

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (Rpfleger 1981, 236) fest, daß Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB grundsätzlich Vorrang vor der Fürsorgeerziehung haben, und daß die vorläufige Fürsorgeerziehung nicht angeordnet werden darf, wenn als endgültige Maßnahme lediglich ein Eingreifen nach §§ 1666 Abs. 1, 1666a BGB gerechtfertigt wäre, in diesem Falle vielmehr der Gefahr durch eine einstweilige Anordnung im Rahmen des Verfahrens nach § 1666 BGB zu begegnen ist.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. Februar 1983 - 15 W 23/83
Rpfleger 1983, 274

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Transsexuellengesetz; Geschlechtsänderung; Voraussetzungen des Anspruchs auf Änderung der behördlichen Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit iSd Transsexuellengesetzes (TSG); Erfolgsaussichten eines Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht; Feststellung der Fortpflanzungsunfähigkeit.
TSG §§ 1, 8, 9

1. Die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit ist nach geltendem Recht (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG) unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zu dem angestrebten Geschlecht.
2. Voraussetzungen, Inhalt und Anfechtung einer Vorabentscheidung (Zwischenentscheidung) nach § 9 Abs. 1 TSG.

OLG Hamm, Beschluß vom 15. Februar 1983 - 15 W 384/82
FamRZ 1983, 491 = OLGZ 1983, 153 = StAZ 1983, 167 = MedR 1984, 146

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Erbrecht; Adoptionsvertrag als Verfügung von Todes wegen; Pflicht zur Eröffnung eines Adoptionsvertrages als letztwillige Verfügung; Annahme eines Testierwillens des Erblassers; summarische Nachprüfung des Schriftstücks und der zugänglichen Umstände außerhalb der Urkunde; Schlußerbeinsetzung des adoptierten Kindes.
BGB §§ 1746, 1749, 1767, 2260, 2300; FGG § 19

1. Gegen eine Ankündigung des Nachlaßgerichts, einen Termin zu der Eröffnung eines Adoptionsvertrages alten Rechts als Verfügung von Todes wegen anzuberaumen, ist die Beschwerde gegeben.
2. Das Nachlaßgericht hat einen Adoptionsvertrag alten Rechts über die Annahme als gemeinschaftliches Kind, der einen Ausschluß des gesetzlichen Erbrechts des angenommenen Kindes gemäß § 1767 Abs. 1 BGB a.F., und die Einwilligungen der annehmenden Ehegatten gemäß § 1746 Abs. 1 BGB a.F. enthält, dann nicht als Verfügung von Todes wegen zu eröffnen, wenn sich aus dem Vertrag und den zugänglichen Umständen außerhalb des Vertrages zweifelsfrei ergibt, daß die Vertragsschließenden bei der Annahmeverhandlung keinen Testierwillen gehaben haben.

OLG Hamm, Beschluß vom 24. Februar 1983 - 15 W 59/83
Rpfleger 1983, 252 = FamRZ 1983, 840 [Ls]

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