Entscheidungen OLG Bremen 02/1983
Strafprozeßrecht; Bestellung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren.
StPO § 140
StPO § 140
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO ist unzulässig.
OLG Bremen, Beschluß vom 16. Februar 1983 - Ws 10/1983
StV 1983, 187 = NStZ 1984, 91
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