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Entscheidungen Kammergericht 12/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen Kammergericht 12/1983



Prozeßkostenhilfe; Wirkung der Prozeßkostenhilfebewilligung; Beiordnung auf bereits zuvor erwachsene Rechtsanwaltsgebühren.
ZPO § 122

Der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei auch dann nicht geltend machen, wenn er erst im Laufe des Rechtsstreits beigeordnet worden ist, die Partei zuvor als Wahlanwalt vertreten hat, und deshalb den das Entstehen einer Anwaltsgebühr rechtfertigenden Anknüpfungssachverhalt auch schon vor seiner Beiordnung verwirklicht hat, soweit er sich auch danach ereignet. Die Aufhebung der Beiordnung ändert daran nichts.

Kammergericht, Beschluß vom 6. Dezember 1983 - 1 WF 4843/83
JurBüro 1984, 1417 = Rpfleger 1984, 246 = MDR 1984, 410 = AnwBl 1984, 454

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Prozeßkostenhilfe; Berücksichtigung von Ratenzahlungsverpflichtungen und Heizkostenvorschüssen.
ZPO §§ 115, 124, 127

1. Dem Antragsteller im Prozeßkostenhilfeverfahren ist es gestattet, auch im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Aufhebungsbeschluß nach § 124 Nr. 4 ZPO vorzubringen, daß er nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen schon in dem Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zu der Ratenzahlung nicht imstande gewesen sei.
2. Ratenzahlungsverpflichtungen der armen Partei, die auf Verpflichtungen vor der Antragstellung in dem Prozeßkostenhilfeverfahren beruhen und allgemeinen Unterhaltsanschaffungen gedient haben, sind grundsätzlich als besondere Belastungen im Sinne von § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO anzusehen, vor allem dann, wenn sie der angemessenen Lebensführung dienten.
3. Monatlich zu entrichtende Heizkostenvorschüsse sind keine besonderen Belastungen gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO.

Kammergericht, Beschluß vom 13. Dezember 1983 - 17 WF 4267/83
FamRZ 1984, 412 = JurBüro 1984, 1251

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Abstammungsrecht; Prozeßkostenhilfe in Statusverfahren; Befreiung des minderjährigen Kindes von dem Formerfordernis.
ZPO §§ 114, 117

Ein minderjähriges, unverheiratetes, nichteheliches Kind kann seine Mittellosigkeit im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ohne Verwendung des in § 117 Abs 3 ZPO vorgesehenen Vordrucks formlos darlegen.

Kammergericht, Beschluß vom 21. Dezember 1983 - 3 W 6147/83
DAVorm 1984, 323

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