Entscheidungen OLG Köln 08/1983
Verfahrensrecht; Erledigung der Hauptsache in FG-Verfahren über Familiensachen.
ZPO § 621e; FGG §§ 13a, 20a
ZPO § 621e; FGG §§ 13a, 20a
1. Der nach einseitiger Erledigungserklärung in FG-Verfahren ergehende Beschluß ist eine Endentscheidung im Sinne von § 621e ZPO.
2. In FG-Streitverfahren kann die Erledigung der Hauptsache auch dann festgestellt werden, wenn sie zwischen Einreichung des Antrages und Zustellung an den Antragsgegner eingetreten ist.
OLG Köln, Beschluß vom 25. August 1983 - 4 UF 184/83
FamRZ 1983, 1262


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