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Entscheidungen OLG Stuttgart 02/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 02/1983



Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Anschlußunterhalt.
BGB §§ 242, 1571, 1572, 1573, 1585b; ZPO § 323

1. Anschlußunterhalt ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Voraussetzungen eines (anderen) nachehelichen Unterhaltsanspruchs, der nur einen Teil des Bedarfs zu decken hatte, kann gemäß §§ 1571 bis 1573 BGB nur in dem Umfang des weggefallenen Teilanspruchs verlangt werden.
2. Zu der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit »von dem Zeitpunkt der Scheidung an« (§ 1572 Nr. 1 BGB) genügt es, daß die in dem Einsatzzeitpunkt vorhandene Krankheit sich in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung verschlimmert.
3. Zur Anpassung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt an wesentliche Veränderungen der Geschäftsgrundlage.

OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 1983 - 17 UF 314/82
FamRZ 1983, 501 = Justiz 1983, 260

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Prozeßkostenhilfe; Scheidungsklage der Ehefrau mit doppelter Staatsangehörigkeit.
EGBGB Art. 17; ZPO §§ 114 ff, 124

Auf das Scheidungsbegehren eines Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich auch dann deutsches materielles Recht anzuwenden, wenn er neben der deutschen noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 22. Februar 1983 - 17 WF 284/82
NJW 1983, 1982 = Justiz 1983, 417 [Ls]

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