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Entscheidungen OLG Stuttgart 07/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Stuttgart 07/1983



Eheschließung; Scheinehe zwecks Erlangung der Aufenthaltserlaubnis.
BGB § 1353; PStG § 45

Will der ausländische Verlobte die Ehe nur schließen, um die Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, so beabsichtigt er die Eingehung einer »Scheinehe«. Der Standesbeamte hat dann das Recht, seine Mitwirkung bei der Eheschließung zu versagen.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 5. Juli 1983 - 8 W 230/83
StAZ 1984, 99

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Kosten und Gebühren; Entschädigung von Sachverständigen; Wahrnehmung von Gerichtsterminen außerhalb der politischen Gemeinde und dortige Gutachtenerstellung; entschädigungsfreie Dienstaufgaben.
ZSEG §§ 1, 3

Zu den Dienstaufgaben der in Unterbringungsverfahren tätigen Ärzte der Psychiatrischen Landeskrankenhäuser gehören mangels ausdrücklicher Regelung neben der Betreuung und Heilung der Untergebrachten in Baden-Württemberg die üblicherweise mit dem Vollzug der Unterbringung verbundenen Tätigkeiten. Hierzu gehört es nicht, außerhalb der politischen Gemeinde des Psychiatrischen Landeskrankenhauses Gerichtstermine wahrzunehmen und dort mündliche Gutachten zu erstatten.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 18. Juli 1983 - 8 W 509/82
Justiz 1983, 392

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Unterhaltsbemessung geschiedener Ehegatten unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte; unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit.
BGB §§ 1573, 1603, 1609

1. Zu den Anforderungen an die Obliegenheiten des Unterhaltsgläubigers, eine Erwerbstätigkeit zu finden, und des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, seinen Arbeitsplatz beizubehalten.
2. Hat der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte sich nicht wie geboten um eine Erwerbstätigkeit bemüht, und der unterhaltsverpflichtete Ehegatte ohne hinreichenden Grund seine Arbeitsstelle aufgegeben, sind bei der Berechnung des Unterhalts beiden Parteien fiktive Einkünfte zuzurechnen.
3. Den Unterhaltsgläubiger trifft nicht nur die Darlegungs-, sondern auch die Beweisführungslast dafür, daß er keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. Die Meldung beim Arbeitsamt zum Zwecke der Arbeitsvermittlung reicht allein nicht aus.
4. Hat die Ehefrau während der Ehe bis zu der Geburt eines Kindes ihren erlernten Beruf ausgeübt, war sie auch danach in diesem Beruf stundenweise als Aushilfe bei Bedarf tätig, und obliegt ihr nach der Ehescheidung die Aufnahme einer Halbtagsbeschäftigung, so ist der ihr von dem geschiedenen Ehemann zu zahlende ergänzende Unterhalt nach der sogenannten Differenzmethode zu bemessen.

OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 1983 - 15 UF 57/83
FamRZ 1983, 1233

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Unterhalt des Ehegatten; Familienunterhalt; Anspruch auf Finanzierung der Ausbildung (Studentenehe); Reihenfolge der Unterhaltsschuldner.
BGB §§ 1360, 1360a, 1608

Jedenfalls dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei der Eheschließung sein Studium bereits aufgenommen hatte, schließt der Anspruch auf Ehegattenunterhalt gegen den erwerbstätigen Ehegatten den Anspruch auf Finanzierung der Ausbildung ein mit der Folge, daß ein Anspruch des Ehegatten gegen seine Eltern entfällt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juli 1983 - 15 UF 62/83
FamRZ 1983, 1030

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