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Entscheidungen OLG Frankfurt 10/1983 - FD-Platzhalter-rund

Entscheidungen OLG Frankfurt 10/1983



Internationales Privatrecht; Rechtsanwendung bei gemeinschaftlicher Ehegattenadoption eines deutschen und seines ausländischen Ehegatten.
EGBGB Art. 22

Die gemeinschaftliche Ehegattenadoption richtet sich nach dem Adoptionsstatut des Art. 22 EGBGB (Anknüpfung an das Heimatrecht des Ehegatten).

OLG Frankfurt, Beschluß vom 6. Oktober 1983 - 20 W 675/83
FamRZ 1984, 200 = OLGZ 1984, 45 = IPRax 1984, 330 [Ls]

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Verfassungsmäßigkeit des § 1582 Abs. 1 BGB; Paritätsgrundsatz.
BGB § 1582; GG Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 6

1. Der in § 1582 Abs. 1 BGB ausgesprochene Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der geschiedene Ehegatte nicht für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich war.
2. Zu der Anwendung des Paritätsgrundsatzes im Ehegattenunterhalt.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 14. Oktober 1983 - 1 WF 115/83
FamRZ 1984, 62

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Verfahrensrecht; Scheidungsverbund; Berufungsantrag auf Zurückverweisung der Scheidungssache wegen Verstoßes gegen die Verbundvorschriften; unzumutbare Härte durch Verzögerung des Scheidungsausspruchs.
ZPO §§ 519, 623, 628, 629

1. Wird mit der Berufung ein Verstoß des erstinstanzlichen Gerichts gegen die Verbundvorschriften der §§ 623, 628, 629 ZPO gerügt, so ist das Rechtsmittel mit dem Antrag zulässig, das angefochtene Urteil aufzuheben, und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
2. Eine Verfahrensverzögerung, die auf eigener Obliegenheitsverletzung beruht, bedeutet für den Antragsteller keine unzumutbare Härte im Sinne von § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Oktober 1983 - 5 UF 56/83
FamRZ 1983, 1258

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Prozeßkostenhilfe; Versöhnung in Ehescheidungsverfahren.
BGB §§ 1565 ff; ZPO § 114

Soll zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch das Verfahren in der Hauptsache nicht weiter betrieben werden (hier: Ehescheidungsverfahren nach Versöhnung der Eheleute), dann kann Prozeßkostenhilfe auch für die bisherigen Verfahrenskosten nicht mehr bewilligt werden.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Oktober 1983 - 3 WF 81/83
FamRZ 1984, 305

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Familienvermögensrecht; Zugewinngemeinschaft; Zugewinnausgleich; Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB; Zurückbehaltungsrecht des sicherheitspflichtigen Ehegatten.
BGB §§ 232, 273, 1389

Mit der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB kommt ein Ehegatte nicht in Verzug, wenn er gegenüber dem Sicherheitsverlangen des anderen Ehegatten ein Zurückbehaltungsrecht wegen Nichtherausgabe ihm gehörender Sachen geltend gemacht hat.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Oktober 1983 - 5 WF 202/83
FamRZ 1983, 1233

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Zwangsvollstreckung eines Elternteils aus einem als Prozeßstandschafter für das Kind erwirkten Unterhaltstitel nach Abschluß des Scheidungsverfahrens; Erfüllung der Unterhaltsschuld durch Banküberweisung; Voraussetzungen für Verzug von Unterhaltsleistungen im Falle eines vertraglich geregelten Kindesunterhalts.
BGB §§ 362, 1601 ff, 1629; ZPO §§ 766, 767

1. Vollstreckt ein Elternteil aus einem als Prozeßstandschafter gemäß § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB erwirkten Titel Unterhalt für das Kind, ohne daß nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens der Titel auf das Kind umgeschrieben worden ist, so ist die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den die Vollstreckung betreibenden Elternteil zu richten.
2. Der Einwand, die Prozeßführungsbefugnis aus § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB sei erloschen, kann nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), sondern nur mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) vorgebracht werden.
3. Ist der Unterhalt abredegemäß auf ein bestimmtes Bankkonto zu überweisen, so befreit die Überweisung auf ein anderes Bankkonto des Unterhaltsgläubigers nicht von der Unterhaltsschuld.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 17. Oktober 1983 - 5 WF 224/83
FamRZ 1983, 1268

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Verfahrensrecht; Festsetzung des Verfahrenswertes eines isolierten Sorgerechtsverfahrens.
BGB §§ 1671, 1672; BRAGO § 8; KostO §§ 30, 94; GKG § 12

In einer isolierten Familiensache zur Regelung der elterlichen Sorge ist - in Anhalt an § 12 Abs. 2 S. 3 GKG - gleichfalls nur von einem Geschäftswert von 1.500 DM auszugehen.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 24. Oktober 1983 - 2 WF 178/83
JurBüro 1984, 224

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Ehescheidung; Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Beschwerde und Berufung gegen Scheidungsverbundurteil; »in vollem Umfang« eingelegte Berufung mit Beschränkung in der Begründungsschrift auf den Angriff gegen die Sorgerechtsregelung.
ZPO §§ 511, 515, 621e, 623

Wird gegen ein Scheidungsverbundurteil Beschwerde wegen der Sorgerechtsregelung und danach »Berufung in vollem Umfang« eingelegt, das Rechtsmittel aber in der Begründungsschrift auf den Angriff gegen die Sorgerechtsregelung beschränkt, so liegt keine (teilweise) Rechtsmittelrücknahme vor.

OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Oktober 1983 - 5 UF 194/82
FamRZ 1984, 406

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Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des volljährigen Kindes auf Ausbildungsunterhalt bei Studienabbruch oder Studienunterbrechung.
BGB §§ 1601 ff, 1610, 1618a

Von einem volljährigen Kind, das mit Zustimmung des Barunterhaltspflichtigen ein Studium aufgenommen hat, ist zu erwarten, daß es bei einem Studienabbruch oder bei einer Studienunterbrechung mit späterer Fortführung in anderen Fächern oder in einer anderen Fachrichtung sich mit dem Unterhaltspflichtigen berät.

OLG Frankfurt, Beschluß vom 26. Oktober 1983 - 1 WF 26/83
FamRZ 1984, 193

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei gleichzeitigem Ausbildungsunterhalt für ein Kind; Verweigerung des steuerlichen Realsplittings; Versteigerung des gemeinsamen Hauses nach Rechtskraft der Scheidung als eheprägende Belastung.
BGB §§ 1573, 1609; EStG § 10

1. Haben die Eheleute vor der Trennung gemeinsam beschlossen, ihrem volljährigen Kind ein Studium zu finanzieren, so hat der Unterhaltsanspruch des einen Ehepartners keinen Vorrang vor dem Ausbildungsunterhaltsanspruch des Kindes. Die Regel des § 1609 Abs. 2 BGB ist damit stillschweigend abbedungen.
2. Zu den Folgen einer unberechtigten Weigerung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, an dem Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 EStG mitzuwirken.
3. Soll alsbald nach der Rechtskraft der Scheidung ein gemeinsames Haus der Eheleute versteigert werden, dann bestimmt dieser künftige Umstand bereits den nachehelichen Unterhalt des bedürftigen Ehegatten: Zwischen dem um die Hauslasten bereinigten Einkommen des Unterhaltsschuldners und seinen unbereinigten Einkünften ist ein Mittelwert zu bilden.

OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 1983 - 4 UF 35/83
FamRZ 1984, 176

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Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; eheliche Lebensverhältnisse und ihre unterhaltsrechtliche Fortschreibung; Bemessung des Vorsorgeunterhalts bei Doppelverdienern.
BGB §§ 1573, 1578

1. In einer Ehe, in der beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, bestimmt regelmäßig das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten ihre Lebensverhältnisse. Maßgebend für den nachehelichen Unterhaltsanspruch sind im Grundsatz die Verhältnisse in dem Zeitpunkt der Scheidung.
2. Zugunsten des Ehegatten, der weniger finanzielle Mittel zur Verfügung hat, ist ein Ausgleich entsprechend der Düsseldorfer Tabelle nach Frankfurter Praxis vorzunehmen, der 2/5 aus der Differenz der beiderseitigen Einkünfte beträgt.
3. Zu der Berechnung des Vorsorgeunterhalts ist der Elementarunterhalt zunächst um etwa 20% auf ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt hochzurechnen. Der Vorsorgeunterhalt errechnet sich hiervon mit 18,5%.

OLG Frankfurt, Urteil vom 31. Oktober 1983 - 1 UF 203/81
FamRZ 1984, 487

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Entscheidungen OLG Frankfurt 10/1983 - FD-Platzhalter-rund
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